Urheberrecht: Der Irrsinn liegt im Erbrecht, nicht in den Schutzfristen

Die Urheberrechtsdebatte ist schon so vielstimmig und verkompliziert, dass sie meiner zusätzlichen Stimme nicht unbedingt bedarf. Aber eine Sache wurmt mich grundsätzlich: wenn in juristischen Diskussionen verschiedene Argumente in einen Topf geworfen und bis zur Unkenntlichkeit vermischt werfen, die bei getrennter Betrachtung viel feinsinniger, sachlicher und ergebnisorientierter diskutiert werden können. Systematisches Denken ist bei rechtlichen wie philosophischen Fragen der Schlüssel zum Erfolg.

Als Beispiel greife ich das auf, was auf einer gleichlautenden Website „Schutzfristen-Irrsin“ genannt wird: Da das Urheberrecht nach § 28 I UrhG (Urheberrechtsgesetz) vererblich ist und gemäß § 64 UrhG erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, „können die Erben des Autors … ohne jemals selbst eine Leistung zum Werk erbracht zu haben, anderen die Nutzung des Werkes verbieten.“ So die dramatisierende Aussage auf vorgenannter Website.

„Lassen Sie sich von der Zigarre nicht täuschen, …“

Ganz abgesehen davon, dass die Nutzung eines rechtmäßig erworbenen Werkes (z.B. eines Buchs oder Films) natürlich nicht verboten werden kann, werden hier zwei verschiedene Rechtsgebiete in einen Topf geworfen: das Urheberrecht und das Erbrecht.

Das Argument mit den nichtstuenden Erben, die von den Schutzfristen im Urheberrecht profitieren, finde ich nicht überzeugend, wenn es auf das Urheberrecht beschränkt wird. Denn diese Situation liegt in der Natur des Erbrechts und damit der Lotterie des Lebens, nicht des Urheberrechts. Erben von Grundstücken, Fabriken oder Aktienpaketen profitieren genauso ohne eigene Leistung. Auch ein Grundstückseigentümer schließt für die Dauer seines ererbten Eigentums alle anderen von der Benutzung dieses Grundstücks aus oder verlangt eine Gegenleistung hierfür. Außerhalb des Urheberrechts ist die Geltung dieses Rechts nicht einmal auf die 70 Jahre, also circa zwei Generationen, nach dem Tod des Erblassers beschränkt, sondern gilt – das Vorhandensein von Nachkommen vorausgesetzt – ewig bzw. bis zum Untergang des jeweiligen Rechtssystems.

„… wir Schriftsteller sind nicht wirklich reich.“

Diese Situation kann man durchaus für ungerecht halten. Ich tue dies. Wer aber die Vererbbarkeit von Urheberrechten bestreitet und gleichzeitig die Vererbbarkeit von anderen Sachen und Rechten nicht beanstandenswert findet, argumentiert und denkt inkonsequent.  Wer noch dazu selbst im ererbten Haus sitzt oder auf das spätere Erbe eines Sparguthabens hofft, argumentiert verlogen.

Und um jetzt doch wieder auf die Urheberrechtsdebatte und die Schutzfrist von 70 Jahren zurückzukommen:

  • Ist es denn wirklich so schlimm, dass ich die Bücher von Thomas Mann, Heinrich Mann, Hermann Hesse, Bertolt Brecht, Heinrich Böll oder Hans Fallada (noch) nicht frei kopieren kann, dafür aber kostenlos in jeder Stadtbibliothek erhalte oder sie für ein oder zwei Euro gebraucht erwerben kann?
  • Ich wüßte nicht, woraus ich einen Anspruch auf die kostenlose Nutzung des von einem anderen geschaffenen Werks herleiten könnte, genausowenig wie ich einen Anspruch auf die Nutzung Ihres Hauses, Autos oder Kühlschranks habe.

(Dieser Artikel ist auch im Freitag erschienen.)

Über Andreas Moser

I am a lawyer in Germany, with a focus on international family law, migration and citizenship law, as well as constitutional law. My other interests include long walks, train rides, hitchhiking, history, and writing stories.
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12 Antworten zu Urheberrecht: Der Irrsinn liegt im Erbrecht, nicht in den Schutzfristen

  1. Joscha Bach schreibt:

    Wie so oft geht es hier nicht um ein Ganz oder Gar nicht, sondern um eine Abwägung. Der Ungerechtigkeit des Erbrechts in Bezug auf Immobilien reflektiert, dass die Gesellschaft uns zuerst als Mitglieder unserer engsten Sozialbezüge und dann erst als Bürger begreift. Meine Kinder dürfen mir näher stehen als die 80 Millionen Mitbürger, an die deshalb nur die Erbschaftssteuer fällt. Das läßt sich auch dadurch rechtfertigen, dass ohne diese individuelle Verantwortungsübernahme viele Tätigkeiten (z.B. notwendige Instandhaltungsarbeiten) erst gar nicht vollbracht würden.
    Bei Immaterialgütern fällt diese Abwägung möglicherweise anders aus. Die Nutzung durch Fremde beraubt die Nachkommen ja nicht der eigenen Nutzung: die Erben des Autors werden aus seinen literarischen Schlössern nicht vertrieben, nur weil der Pöbel den Türschlüssel erhält. Was ihnen entgeht sind lediglich (sehr ungewisse) zusätzliche Renditeaussichten. Weder hätte der Schriftsteller ohne Schutzfrist weniger geschrieben, noch ist zu rechtfertigen, dass man der Allgemeinheit sein Werk wegen dieser Renditeaussichten vorenthält.

    Grundsätzlicher: Materialgüter sind meist grundsätzlich begrenzt verfügbar, und deshalb muss ein fairer Modus für ihre Verteilung gefunden werden. Immaterialgüter unterliegen keiner solchen Beschränkung: wenn wir sie vervielfältigen, werden wir alle wohlhabender. Eine künstliche Verknappung erscheint mir pervers: das eigentliche Ziel, eine faire Vergütung für die Erbringer einer schöpferischen Leistung, sollte sich auf anderem Wege direkter und besser erreichen lassen. Die Verknappung ist letztlich auch nicht im Sinne der Schöpfer, sondern vor allem im Sinne der Verwerter, die durch das planmäßige Obsoletwerden von Werken (die aufgrund der Schutzfristen nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen) eine Fokussierung der Aufmerksamkeit auf die Bestseller des aktuellen Abrechnungszeitraums erhoffen. Die Urheberrechtsdiskussion (insbesondere auch im Hinblick auf ACTA & Co.) ist vor allem eine Debatte über Verwerterrechte, und deren Abwägung gegen die hinnehmbare Einschränkung von Bürger- und Freiheitsrechten zu deren Durchsetzung.

    Ganz nebenbei ist es nicht unbedingt verlogen, das Erbrecht für ungerecht zu halten, sich aber selbst ein dickes Erbe zu wünschen. Auch wenn mir die geltenden Spielregeln nicht gefallen, darf ich mir wünschen, dass sie zu meinem Vorteil ausgelegt werden.

    • Daniel Carinsson schreibt:

      Mich würde jetzt doch sehr ein konkretes Beispiel einer „künstlichen Verknappung“ eines Immaterialgutes, also sagen wir irgendeines literarischen Werkes, interessieren. Also mir ist kein Fall bekannt, wo jemand ein Buch eines noch nicht länger als 70 Jahre verstorbenen Autors in der Buchhandlung nicht erhalten hätte, mit der Auskunfgt, „die Erben möchten den Menschen dieses Werk jetzt vorenthalten.“ Hier werden immer wieder Argumente vorgebracht, die vollkommen an der Realität vorbeigehen.
      Das Beispiel, dass Verwerter „planmäiges Obsoletwerden“ von Werken ihres Kataloges in ihr Marketing für neue Bestseller einplanten geht dabei sogar gleich doppelt an jedweder Wirklichkeit vorbei. Zum einen sind Verwerter VERPFLICHTET die von ihnen verlegten Werke (wir reden jetzt hier einfach mal von Büchern) zu verlegen, also verfügbar zu machen. Tun sie das nicht – beispielsweise, weil die mageren Verkaufszahlen der letzten Auflage einen Neudruck wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen, fallen die Rechte an den Autor zurück. Punkt. Ein Verwerter hat es nicht in der Hand, dass ein Werk nicht mehr auf den Markt gebracht werden darf.
      Und natürlich ist das Interesse der Verwerter genau das entgegengesetzte. Verwerter haben ja nicht zu letzt – und das wird immer gerne übersehen – auch die Aufgabe, neue Autoren (Komponisten, Künstler) aufzubauen. Das können sie aber nur, wenn ihr „Back-Katalog“, also die Sammlung bereits etablierter Werke genug einbringt. Jeder wirtschaftlich rechnende Verwerter hat also ein natürliches Interesse daran, die von ihme vertretenen Werke so lange wie möglich verfügbar zu halten. 12 Millionen verfügbare Titel allein auf Amazon.de sprechen hier wohl eine deutliche Sprache. Wie man angesichts dieser unglaublichen Werkmenge von „Verknappung“ sprechen kann, ist mir schon reichlich schleierhaft.
      Es gibt nur einen einzigen Grund, warum ein Werk nicht mehr verfügbar sein kann, und der hat absolut nichts mit Urheber- oder Verwerterrechten zu tun und lautet: mangelnde Nachfrage. Also ein höchst demokratischer Grund. Und selbst der ist mit zunehmender digitalisierung bald hinfällig, da ein auf irgendeinem Server abgelegtes -E-Book oder MP3 kein „Brot frisst“, wird es eine Nichtverfügbarkeit de facto bald überhaupt nicht mehr geben.
      Und auf noch etwas sei hingewiesen: wem nützt denn eine mögliche Verkürzung von Schutzfristen? Ausschließlich den Verwertern!!! Denn die können dann Produkte – Enthologien zum Beispiel oder Kopplungen im Musikbereich, oder Filme basierend auf Romanen – ohne für die Urheberrechte Tantiemen zahlen zu müssen. Durch die Finger schauen lediglich die Urheber bzw deren Erben. Und für die Verbraucher ändert sich gar nichts. Das nur, weil so gerne getan wird (siehe z.B. Programme der Piraten Partei), als seien die Urheberrechts-Kritiker ja eh auf der Seite der Autoren, Komponiten Filmemacher, Künstler und wollten dere Position gegenüber den bösen, bösen Verwertern stärken. Das ist Humbug. Die Begehrlichkeit nach kostelnosen Kulturerzeugnissen wird im größten Maß auf die Urhebber zurückfallen.

    • Joscha Bach schreibt:

      Ich versteh nicht, woher das Argument kommt, dass die Schutzfristen keinen negativen Effekt für die Verfügbarkeit hätten. Ist Google kaputt? Kuckstu hier: http://www.finanzer.org/blog/2012/05/10/ohne-von-wirklichem-vorteil-fur-die-allgemeinheit/ oder hier: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/copyright-kritik-lange-schutzfrist-laesst-buecher-sterben-a-829393.html

      Über 90 Prozent aller jemals geschriebenen Bücher befinden sich in einem rechtlichen Limbo: sie sind weder in der Public Domain, noch gibt es einen Verleger, der ihre Neuauflage für wirtschaftlich hält, so dass sie für die Allgemeinheit verloren sind.

      Umgekehrt sollten Sie mal schauen, wieviele Urheber, und welcher Bruchteil von Erben tatsächlich einen Vorteil von den Schutzfristen hat.

      Selbstverständlich geht es nicht um „gut“ und „böse“; es geht um Geld. Die kleinen Verlage, die vor allem aus Liebhaberei betrieben werden und auch mal einen Autor „aufbauen“ spielen am Markt eine sehr geringe Rolle. Der deutsche Buchmarkt ist zu 80% in der Hand weniger Medienimperien, und die berücksichtigen primär, was betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Idee, dass die sich als Sozialkasse von Dichtern und Denkern begreifen ist zutiefst weltfremd. Vom Literaturbetrieb können nur sehr wenige Autoren auskömmlich leben, und das wird auch zukünftig so bleiben.

      Die Digitalisierung verändert die Spielregeln zuungunsten der etablierten Spieler: durch die Entkoppelung von Medium und Inhalt sind sie nicht mehr notwendiges Bindeglied zwischen Autor und Leser. Das ist ein größerer Durchbruch als die Erfindung der Druckerpresse. Wir sollten überlegen, wie wir das zum Vorteil der Autoren und Leser nutzen, und nicht zugunsten von Geschäftsmodellen verkrüppeln, die ihre gesellschaftliche Berechtigung verlieren. (Besonders plastisch zeigt sich das im Bereich des wissenschaftlichen Publizierens, siehe Open Access.)

  2. ulrics schreibt:

    Wer Erbrecht und Urheberrecht vermischt, vermischt damit auch reale Güter und immaterielle Güter. Ein Kunstwerk von sagen wir Picasso kann mensch erben aber wie soll das bei einer Idee gehen?

  3. Max schreibt:

    Mir scheint das Problem doch nicht das Erbrecht an sich. Vielmehr stellt sich die Frage, ob 70 Jahre angemessen sind, Geistiges Eigentum der Kunst oder Literatur – das wie oben bemerkt beliebig zu vervielfältigen ist – zu schützen. Für Geistiges Eigentum aus dem Bereich Technik zum Vergleich, beträgt die Schutzdauer max. 20-25 Jahre (Patent, bzw. Ergänzendes Schutzzertifikat) wobei zur Aufrechterhaltung noch regelmäßig 3-4 stellige Summen an das Patentamt zu zahlen sind. Wird nicht mehr bezahlt, wird die Erfindung frei und damit für jedermann kostenfrei benutzbar.
    Wo ist die Rechtfertigung dafür, daß eine geistige Leistung auf dem Gebiet der Technik so anders -schlechter- behandelt wird, als auf dem Gebiet der Musik oder Literatur?

  4. TecoScr schreibt:

    Sie geben zu Beging ihres Kommentars vor, Dinge trennen zu wollen, die „in einen Topf geworfen und bis zur Unkenntlichkeit vermischt“ wurden sind, aber tun letztendlich das gleiche. Sie verwechseln nämlich Urheberrecht (an immateriellen Gütern) und Eigentum (an materiellen Gütern). Das Urheberrecht gibt dem Urheber kein Eigentum, sondern ein zeitlich begrenztes, ausschließliches Verwertungsrecht.

    Dieses Recht soll ökonomisch ausgedrückt einen Anreiz zu Kreativität liefern (die Begründung für Patentrecht ist die gleiche). Deshalb wird dem Urheber ebenso wie dem Erfinder zugestanden, die „Früchte“ seiner Kreativität für einen gewissen Zeitraum exklusiv zu ernten. Anders als das Patentrecht gewährt das Urheberrecht derzeit jedoch Schutz bis 70 Jahre über den Tod das Autors hinaus. So endet bspw. die Schutzfrist für das bedeutendste Werk der Ökonomie, „The General Theory of Employment, Interest and Money“ von Keynes (1883-1946), erst 2016. Regt dieses Verwertungsmonopol heute noch irgendwelche neuen Werke von Keynes an? Würde es eine rückwirkende Verlängerung vielleicht tun?

    Als das Urheberrecht eingeführt wurde (Statute of Anne, 1710), galt seine Schutzdauer 14 Jahre ab Veröffentlichung des Werkes, sowie optional weitere 14 Jahre. Nach 300 Jahren mit Lobbyismus und Mickey-Mouse-Laws gilt es heute die bereits genannten 70 Jahre nach dem Tod das Autors, und damit (wie schutzfristen-irrsinn.de zeigt) effektiv weit über 100 Jahre. Das ist schlichtweg unsinnig. Es gibt keinen Grund, warum die Schutzfrist des Urheberrechts länger dauern sollte als die das Patentrechts.

  5. Jürgen schreibt:

    Unter diesen Gesichtspunkten habe ich das Erbrecht noch gar nicht gesehen, aber ich neige dazu dir zuzustimmen. Da ich sehr gerne Bücher lese bin ich über die diese Schutzfrist sehr froh, denn sie ermöglicht mir Bücher kostenlos aus dem Internet herunterzuladen. ich wäre durchaus bereit dafür auch Geld auszugeben (wie auch für einen Film, ein Musikstück oder ähnliches) nur muss der Rechteinhaber bereit sein, es zu veröffentlichen. Wenn also die Werke frei zugänglich sind, dann bin ich gerne bereit dafür zu bezahlen.

  6. Marga schreibt:

    Ich finde auch – warum sollte ich einen Anspruch auf das Werk von jemand anderem haben?

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  8. Uwe Martens schreibt:

    Der Unterschied ist bloß der: Das Urheberrecht ist zu Lebzeiten nicht übertragbar, da ja auch die Urheberschaft nicht übertragbar ist, letztere selbstverständlich auch nach dem Tode eines Urheberrechteinhabers nicht. Grundstücksbesitz und alles andere hingegen ist jederzeit übertragbar. Hierin liegt der Widerspruch!

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