Der Verfassungsschutz lernt es nicht mehr.

Heinz Fromm, der scheidende Präsident des Bundesverfassungsschutzes sagte heute bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2011:

„Unser Hauptaugenmerk ist nach wie vor auf den islamistischen Terrorismus gerichtet.“

Das zeigt: Der Verfassungsschutz lernt es tatsächlich nicht mehr.

Noch einmal zur Erinnerung die Gegenüberstellung der Todesopfer, die islamistische Terroristen in Deutschland seit 1990 unter die Erde gebracht haben mit der Anzahl derjenigen, die im gleichen Zeitraum von Rechtsextremen und durch rassistische Gewalt getötet wurden.

  • Todesopfer von islamistischen Terroristen in Deutschland seit 1990: 2
  • Todesopfer von Rechtsextremisten und Rassisten in Deutschland seit 1990: je nach Zählweise zwischen 63 und 149
In einem Land, das traditionell ein weit größeres Problem mit Rechtsextremen, Rassisten und Antisemiten hat, liegt der Schwerpunkt des Inlandsgeheimdienstes also weiterhin auf der Beobachtung derjenigen, die in Fußgängerzonen Bücher verteilen. Na, dann ist ja alles klar. Deutschland bleibt sicher! Fragt sich nur, für wen.

Thüringens Verfassungsschutzpräsident: „Von Rechts droht keine Gefahr.“

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Das Urteil des LG Köln zu Beschneidungen

Islam, Judentum, Beschneidungen, Strafrecht – mit dieser Kombination von Reizthemen tobt natürlich die Diskussion nach dem „Beschneidungsurteil“ des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012.

Es wurde schon Alles gesagt, auch schon von fast jedem, also bedarf es meines Kommentars nicht – obwohl ich mir am Ende dieses Artikels einen kurzen Meinungsbeitrag nicht verkneifen konnte. Daß es mich als Juristen schmerzt, die unsachgemäße und unfundierte Diskussion über eine Gerichtsentscheidung mitverfolgen zu müssen, ist auch nichts Besonderes. Spätestens seit dem „Kruzifix-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts bin ich diesbezüglich auf das tiefstmögliche Niveau der öffentlichen Debatte vorbereitet.

Was mich dann aber doch wundert, ist daß diesmal von vielen, die sich lauthals in die Diskussion einbringen, selbst der Inhalt des vergleichsweise knappen Urteils überhaupt nicht zur Kenntnis genommen zu worden sein scheint. Wie sonst ließe es sich erklären, daß viele von einem „Verbot der Beschneidung“ sprechen?

Deshalb ganz knapp der Tenor des Urteils: Der Arzt, der die Beschneidung vorgenommen hatte, wurde vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Das Landgericht Köln stellte zwar fest, daß seiner – und auch meiner – Meinung nach eine medizinisch nicht angezeigte Beschneidung den Tatbestand der Körperverletzung erfülle und daß das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit höher wiege als die eventuelle Religionsfreiheit der Eltern, stellte dem Arzt jedoch zu Gute, daß hierüber die Meinungen so weit auseinander gingen, daß er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld gehandelt hatte. Ergebnis: Freispruch.

Da das Landgericht Köln ausdrücklich ausführt, daß es hierüber die unterschiedlichsten Meinungen gibt, ist dem Urteil nichts zu entnehmen, womit die Unvermeidbarkeit dieses Verbotsirrtums in Zukunft beseitigt würde. Da zudem Gerichtsurteile in solchen Fällen keine Wirkung außerhalb dieses Einzelfalls beanspruchen, sind Beschneidungen in Deutschland also mitnichten „verboten“.

Und nun zur Versachlichung der Diskussion das Urteil des LG Köln im Volltext:

= = = Beginn Volltext des Urteils = = = 

151 Ns 169/11

Vorinstanz: Amtsgericht Köln, 528 Ds 30/11

Rechtskraft: rechtskräftig

Tenor:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.09.2011 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft Köln wirft dem Angeklagten vor, am 04.11.2010 in Köln eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB):

4

Am 04.11.2010 führte der Angeklagte in seiner Praxis in der S-Straße in Köln unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt vierjährigen K1 mittels eines Skalpells auf Wunsch von dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Er vernähte die Wunden des Kindes mit vier Stichen und versorgte ihn bei einem Hausbesuch am Abend desselben Tages weiter. Am 06.11.2010 wurde das Kind von seiner Mutter in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik in Köln gebracht, um Nachblutungen zu behandeln. Die Blutungen wurden dort gestillt.

5

Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.09.2011 (528 Ds 30/11) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

6

II.

7

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hat sich in tatsächlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Angeklagte hat das äußere Geschehen in vollem Umfange eingeräumt. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angehört. Der Angeklagte führte die Beschneidung aus religiösen Gründen auf Wunsch der Eltern durch. Aufgrund des von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Angeklagte fachlich einwandfrei gearbeitet hat. Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Außerdem besteht – so der Sachverständige – jedenfalls in Mitteleuropa keine Notwendigkeit Beschneidungen vorbeugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen.

8

III.

9

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

10

Der äußere Tatbestand von § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen von § 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB. Das Skalpell ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Bestimmung, wenn es – wie hier – durch einen Arzt bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. BGH NJW 1978, 1206; NStZ 1987, 174).

11

Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Sozialadäquanz“ vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der gegenteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz im Strafrecht – Zur Knabenbeschneidung, Berlin 2011, insbesondere Bl. 189 f.) überzeugt nicht. Die Eltern bzw. der Beschneider sollen demnach nicht über § 17 StGB entschuldigt sein. Der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern soll auch keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen sei. Gleichwohl soll der gegen das Kindeswohl verstoßende und nicht entschuldigte Vorgang sozial unauffällig, allgemein gebilligt und geschichtlich üblich und daher dem formellen Strafbarkeitsverdikt entzogen sein.

12

Nach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erfordernis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt werden kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsurteil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., § 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herzberg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.A. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.).

13

Die Handlung des Angeklagten war auch nicht durch Einwilligung gerechtfertigt. Eine Einwilligung des seinerzeit vierjährigen Kindes lag nicht vor und kam mangels hinreichender Verstandesreife auch nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Körperverletzung nicht zu rechtfertigen.

14

Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173). Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet (zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128) bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher  Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch  nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen – was notwendig wäre – auf die eigenen Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. Seine Auffassung kann schon aus diesem Grunde nicht  überzeugen.

15

Der Angeklagte handelte jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld (§ 17 Satz 1 StGB).

16

Der Angeklagte hat, das hat er in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, subjektiv guten Gewissens gehandelt. Er ging fest davon aus, als frommem Muslim und fachkundigem Arzt sei ihm die Beschneidung des Knaben auf Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen gestattet. Er nahm auch sicher an sein Handeln sei rechtmäßig.

17

Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den Zeitraum 1971/1972). So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten.

18

IV.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

= = = Ende Volltext des Urteils = = = 

So, nach dieser Lektüre können wir jetzt alle in die sachliche Diskussion einsteigen. Diese beginne ich mit der These, daß die Religionsfreiheit von A und B diese niemals zur Körperverletzung von C berechtigen können. Daß C das Kind von A und B ist, ist meiner Meinung nach dabei unerheblich. Art. 6 II GG schützt das Recht der Eltern zur „Pflege und Erziehung der Kinder“. Unter keine dieser Alternativen halte ich das medizinisch nicht notwendige Abtrennen von Körperteilen für subsumtionsfähig.

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Die Kathedrale von Vilnius in der Abenddämmerung

Gestern Abend ging ich in Vilnius spazieren und hat dreifaches Glück: Ich kam gerade zur Abenddämmerung an der Kathedrale von Vilnius vorbei, am Himmel waren wunderschöne Wolken, und ich hatte meine Kamera dabei.

Hier ist das Ergebnis:

Ich bin kein schlechter Fotograf, und ich war auch nicht betrunken. Der Glockenturm steht tatsächlich nicht ganz in Lot.

Mit zunehmender Dunkelheit wurden langsam die Lichter der Kathedrale angeschaltet.

Bis die ganze Kathedrale erleuchtet war.

Was vor den bedrohlich wirkenden schwarzen Wolken einen besonderen Kontrast ergab.

(This article is also available in English.)

(C) für alle Fotos: Andreas Moser am 13. Juli 2012

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Ernest Borgnine, 1917-2012

Wenn Sie sich an diesen Film erinnern können, sind Sie mindestens so alt wie ich.

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Fußball Deutschland-Griechenland

Heute Abend, 2045 deutsche Zeit: im Viertelfinale der Europameisterschaft 2012 begegnen sich Deutschland und Griechenland.

Eigentlich nur ein Fußballspiel, wird diese Partei vollkommen überladen mit Erwartungen, Hoffnungen und Befürchtungen. Nach Jahren der Finanzkrise in Griechenland und der – je nach Interpretation – deutschen Hilfe bei der Beseitigung derselben oder Verschlimmerung durch ein „Spardiktat„, ist das Verhältnis zwischen den beiden Nationen und Völkern gereizt. Die Deutschen denken, daß ihre Rente unsicher wird, weil Griechen keine Steuern bezahlen. Die Griechen hingegen denken, daß die Deutschen nur so tun, wie wenn sie Ihnen Finanzspritzen verabreichen, in Wirklichkeit aber ihre eigenen Banken aufpäppeln. Unweigerlich kommen das Klischee des „faulen Südländers“ auf der einen und Nazi-Vergleiche auf der anderen Seite zur Anwendung.

Von beiden Nationalmannschaften wird in dieser Situation heute Abend ein Wunder erwartet. Ein faires Unentschieden wäre für die politische Entspannung am besten, scheidet im Viertelfinale einer Europameisterschaft jedoch aus. Einer muß gewinnen. Schlimmer noch, einer muß verlieren und gedemütigt nach Hause kehren. In Deutschland wurde Stimmen laut – hauptsächlich von Personen, die sonst mit Fußball nicht viel am Hut haben – die zugunsten der europäischen Einheit fast eine Niederlage der eigenen Mannschaft fordern.

Aufgrund dieser überzogenen Erwartungen wurde das Spiel Deutschland-Griechenland heimlich vorverlegt und bereits gestern ausgetragen. Hier der exklusive Spielbericht:

(An English version of both this article and the video are available.)

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Kein Wahlkampf in Europa ohne Deutschland-Bezug

Auf absehbare Zeit wird es in Europa keine Präsidentschafts- und Parlamentswahlkämpfe oder Referenden geben, ohne daß die eine oder andere Seite der Kampagne auf Deutschland rekurriert, entweder als verklärt leuchtendes Beispiel oder als drohendes Schreckgespenst. Letztere Fälle gehen besonders gerne einher mit Bezugnahmen auf die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik.

So auch heute beim Referendum über den EU-Fiskalpakt in Irland. Hier ein Demonstrant, der durch den EU-Fiskalpakt die Unabhängigkeit der grünen Insel in Gefahr sieht:

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Frauenquoten – warum nur in Vorständen und Parlamenten?

Die deutsche Bundesarbeitsministerin will Unternehmen zwingen, ihre Vorstände und Aufsichtsräte mindestens zu 30 % mit Frauen zu besetzen.

Dies führt zu offensichtlichen Fragen, die schon vielfach diskutiert wurden: Was wenn sich nicht genug Frauen bewerben? Was wenn diese Bewerberinnen nicht qualifiziert sind? Was wenn nicht genug Frauen in einem bestimmten Sektor oder einer bestimmten Firma arbeiten wollen? Reicht es nicht aus, Frauen und Männern gleiche Bildungschancen zu geben? Geht es den Gesetzgeber etwas an, wen ich in meinem eigenen Betrieb einstelle? Führen Quoten eventuell sogar dazu, daß Frauen die Motivation verlieren?

Aber mir stellt sich immer eine ganz andere Frage wenn ich die Forderung nach Quoten in Vorständen und Parlamenten höre: Wenn man Gleichbehandlung durch Quoten durchsetzen möchte, warum dann nicht in ALLEN Berufen? Warum keine Quoten für Frauen in Schlachthöfen, bei der Müllabfuhr und der Infanterie? Warum nicht in Bergwerken und auf Fischkuttern?

Solange ich diese Forderungen nicht mit dem gleichen Nachdruck vorgetragen vernehme, weiß ich daß es den Feministinnen nicht um Gleichberechtigung geht. Es geht ihnen um eine Überholspur für ihre eigene Karriere.

(There is an English version of this article.)

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Fortschritt in Großbritannien

Nach schlappen 300 Jahren macht man sich hier in Großbritannien – bzw. wie der offizielle Titel des Landes lautet: im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland – mal wieder daran, die Regeln über die Thronfolge zu modernisieren:

  1. In Zukunft soll das erstgeborene Kind des Monarchen unabhängig von seinem Geschlecht Thronfolger werden. Bis jetzt war jeweils der älteste Sohn an der Reihe; selbst ihm vorgeborene Schwestern gingen leer aus, solange nur ein männlicher Sproß vorhanden war. Die jetzige Königin Elizabeth II wurde nur deshalb Königin weil sie keine Brüder hat(te).
  2. Der König oder die Königin dürfen in Zukunft sogar mit einem Katholiken verheiratet sein. Bis jetzt führte eine solche Heirat zur Disqualifikation des Staatsoberhauptes.
„Bei solchen Nachkommen MUSS man ja so lange wie möglich im Amt bleiben.“

Falls nun jemand überwältigt ist von so viel Modernisierung, Gleichberechtigung und Fortschritt, muß ich die Freude leider dämpfen:

  • Auf absehbare Zeit sind die Neuregelungen nicht relevant, denn Königin Elizabeth II hat einen erstgeboren Sohn, Prinz Charles, der wiederum den erstgeborenen Sohn Prinz William hat. Für die nächsten zwei Generationen (also nach bisherigen Maßstäben ca. 100 Jahre) wird keine Frau Staatsoberhaupt. Erst wenn Prinz William und seine Frau ein Kind bekommen und dies ein Mädchen wird, wird diese Regelung relevant.
  • Ebenso hat es niemand aus der aktuellen Thronfolgerriege gewagt, eine Katholikin zu heiraten.
  • Zudem gilt die Aufhebung des Katholikenverbots nur für die Ehepartner des Königs oder der Königin. Der Regent selbst darf weiterhin kein Katholik sein. Er darf auch kein Jude, Muslim, Mormone oder überhaupt irgendetwas anderes als ein Angehöriger der Anglikanischen Kirche sein. Der Grund hierfür ist, daß der britische König auch das Oberhaupt der Anglikanischen Kirche ist. Insofern gibt es hier eine Staatsreligion, was sich schon weit weniger modern anhört.
  • Diese ganze Kosmetik ändert nichts daran, daß wir noch immer ein nicht gewähltes Staatsoberhaupt haben, das diese Position allein aufgrund seiner Geburt, unbeachtet jeglicher (fehlender) Qualifikationen innehat.
„So habe ich mir das nicht vorgestellt.“

Daß nun auch Prinzessinnen zu demokratisch nicht legitimierten Herrscherinnen werden können, finde ich keinen Grund zum Feiern. Erst recht nicht im Jahr 2012 und in einem Land, das weiterhin keine kodifizierte Verfassung hat.

(There is an English version of this article.)

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Warum ich den Koran nicht einmal kostenlos lese

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist zur Zeit eine islamische Organisation unterwegs und versucht, 25 Millionen Exemplare des Korans in deutscher Übersetzung unters Volk zu bringen. Kostenlos. Wer Interesse hat, kann ja mal sehen, ob seine Stadt auf dem Tourneeplan steht.

Ich bin ein begeisterter Leser, und „kostenlos“ hat in meinen Ohren eine höchst positive Konnotation. Dennoch werde ich mir kein Exemplar abholen und insbesondere keines lesen. Warum nicht?

  1. Ich mag es nicht, in Großbuchstaben mit dem Befehl „LIES!“ angeschrien zu werden. Erstens bin ich grundsätzlich nicht sehr empfänglich für Befehle, und noch viel weniger wenn diese mich auch gleich duzen. Die Koranverteiler könnten ja wenigstens „Lesen Sie!“ oder – so würde es langsam erträglich – „Lesen Sie doch bitte!“ schreiben.
  2. Das „Im Namen Deines Herrn“ ist anmaßend aus zweierlei Gründen. Erstens die apodiktische Behauptung von der Existenz eines Herrn. Zweitens der Gipfel der Selbstüberschätzung der Plakatgestalter, die ganz frech behaupten, in dessen Namen zu sprechen. Da dieser „Herr“ höchstwahrscheinlich nicht existiert – oder nach Friedrich Nietzsche schon tot ist – kann man sich leicht als angeblicher Stellvertreter des alten Herrn generieren. Mit der gleichen Logik könnte ich diese Position als vollmachtloser Vertreter einnehmen und ein herzliches „Lest nicht!“ entgegenschleudern.
  3. Eigentlich ist es für den Lesebefehl nicht wichtig, aber die Akteure fanden es anscheinend hilfreich, zu behaupten daß dieser „Herr“ derjenige ist, „der Dich erschaffen hat“. Ich habe mich nochmal bei meinen Eltern vergewissert und beide haben mir glaubhaft versichert, daß keine dritte Person bei meiner Erschaffung im Spiel war.
  4. Zudem – und das wird die muslimischen Befehlsgeber freuen – habe ich mir den Koran vor Jahren sogar schon mal gekauft und ein wenig lustlos darin herumgelesen. Ich fand es nicht sehr erhellend, auch nicht besonders sprachgewandt und insgesamt nicht interessant. Aber das ist ein rein persönliches Werturteil, das ich niemandem aufdränge.
  5. Ich bin grundsätzlich ein bißchen skeptisch gegenüber Büchern, die keinen Autor haben, der zu seinem Werk steht bzw. die anonym veröffentlicht wurden.

Der rohe Befehlston verbunden mit der maßlosen Selbstüberschätzung fürt also dazu, daß mich selbst dieses kostenlose Angebot nicht zu locken vermag. Der Koran schafft es trotz dieser Aktion nicht auf meine Bücherwunschliste. Ob der Islam eine friedliche Religion ist, wird sich in den nächsten Wochen daran zeigen, ob bei mir ein Paket mit etwas ganz anderem als einem Buch eintrifft.

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Leicht zu verwechseln (Folge 1)

Anläßlich der aktuellen Koranverteilungsaktion in Deutschland, Österreich und der Schweiz rufe ich den folgenden Unterschied erneut ins Bewußtsein, damit Sie nicht mit einem Einkaufskorb voll Unerwünschtem nach Hause kommen:

„Korane! Druckfrische Korane!“

„Kormorane! Frische Kormorane!“

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