Die zwei Lektionen des Paolo

„Aber wenn Du mal alt bist, dann wirst Du froh sein, wenn Du nicht alleine bist.“ Dieses Argument hielt ich immer für das dümmste der allesamt nicht überzeugenden Argumente der Heiratsbefürworter, die in mir Eheverweigerer eine Gefahr für Moral, Abendland, Fortpflanzung der menschlichen Rasse oder traditionelle Familienbilder und Lebensplanungen sahen. Seit ich es zum ersten Mal gehört habe, habe ich mich diesem „Altsein“ um weitere 20 Jahre angenähert. Aber noch immer bereitet mir die Vorstellung des Alleinseins mehr Freude als Angst, im Alter genauso wie im Jetzt. Solange ich einen regelmäßigen Nachschub an Büchern habe, wird mir nicht langweilig. Die Welt ist groß und spannend, da brauche ich niemandem im Wohnzimmer zu sitzen haben, die mir jeden Tag die gleichen Fragen stellt oder auch nach Dekaden des ergebnislosen Lamentierens noch meinen Kleidungsstil kritisiert.

Diese Argumentationslinie, die ich „Partnerschaft als Altersvorsorge“ nenne, klingt mir zu sehr nach einer Versicherung. Diejenigen Bekannten, die mir damit die Vorzüge der Ehe verdeutlichen wollten, schauten dabei zu oft so bedrückt drein, wie wenn sie wüßten, daß 30 Jahre Unfreiheit versicherungsmathematisch die bei weitem nicht sichere Aussicht auf potentielle Einsamkeitslinderung ab 65 nicht wert sind. Bezeichnenderweise muß ich mir dieses Argument nie anhören, wenn ein Paar zusammen auftritt. Selbst dem größten Gefühlstrampel wäre dann nämlich klar, wie armselig es ist, über den Partner zu sagen: „Es stimmt schon, daß ich mich jetzt für lange Zeit in der freien Entfaltung meiner Persönlichkeit einschränken muß, und ja, manchmal ist sie auch wirklich nervig. Aber wenn ich alt bin, muß ich mir dafür nicht selbst die Insulinspritzen geben.“

Ich hingegen lebe eher nach dem Motto „I will cross that bridge when I get there“. Wenn ich also mal mit 85 Jahren das Bedürfnis habe, den Frühstückstisch anstatt mit der Zeitung mit einer Person zu teilen, dann werde ich mich eben dann auf die Suche machen.

Ähnliches muß ich mir über mein Vagabundenleben anhören. Als ich 2009 aus Deutschland ausgewandert bin, hörten sich die meisten Verabschiedungen in etwa so an: „Na, dann bis in einem Jahr oder so, wenn Du wieder zurückkommst“. Den unausgesprochenen Nachsatz „und wenn Du wieder zur Vernunft gekommen bist“ konnte ich deutlich mithören. Selbst jetzt, nachdem ich in vier Jahren in vier verschiedenen Ländern gelebt habe und noch immer keinerlei Drang zur Rückkehr nach Deutschland verspüre, muß ich mir bei jedem – zugegeben seltenen – Telefonat mit Familienangehörigen die gleiche Leier anhören: „Na, irgendwann wirst Du doch mal wieder seßhaft werden,“ verbunden mit der Hoffnung, daß ich nach Deutschland, am besten in den Heimatlandkreis, zurückziehe und wieder als Rechtsanwalt arbeite. Manche scheinen zu glauben, daß man ab einem bestimmten Alter nicht mehr reisen kann, darf oder will, sondern unbedingt eine Hypothek aufnehmen und einen Gemüsegarten anlegen muß. Eine Horrorvorstellung.

Aber jetzt, nach dieser Einleitung, deren Länge auch dem unerfahrendsten Leser deutlich macht, weshalb keine meiner Geschichten jemals einer professionellen Veröffentlichung anheim fallen wird, endlich zu dem, wovon ich eigentlich erzählen wollte:

Es war Mitte November. Die Tage waren schon kurz; die Zeit, in der die Sonne ausreichend Wärme gab, noch kürzer. Es war früher Nachmittag, und ich hatte nur zwei bis drei verbleibende Stunden, bis es kühler und dann dunkel werden würde. Also schnappte ich mir ein Buch und eine Zigarre und ging am Meer entlang, bis ich eine dasselbe überblickende Bank fand, die ich zu meiner temporären Bleibe erkor. An dieser Stelle sollte ich vermutlich erwähnen, daß ich in Sizilien wohne, und zwar direkt am Meer.

Ich las eine Novelle von Elio Vittorini, die sich langatmig und handlungsarm durch das Sizilien der 30er Jahre zog. Sie traf den Puls des ruhigen, ausklingenden Nachmittags. Die notwendige Würze verlieh eine starke Toscana-Zigarre. Meine Ruhe wurde nur einmal kurz unterbrochen durch ein spazierengehendes älteres Paar, das, nachdem es mich erblickt und meinen Gruß erwidert hatte, in offensichtlicher Enttäuschung darüber, daß die von ihnen angestrebte Bank von einem qualmenden Bücherwurm besetzt war, kehrt machte.

Einige Kapitel später und schon fast am Ende der Zigarre angekommen, wurde meine Ruhe das zweite Mal unterbrochen. Ein älterer Mann stoppte seine Fahrt, lehnte sein Fahrrad ans Geländer ein paar Meter seitlich vor mir und wahrte, auf das Meer blickend, einen Höflichkeitsabstand. Er war nicht mehr jung, aber er sah fit aus – und irgendwie glücklich. Als ich halb in die Ferne auf die Insel Stromboli, halb auf den pausiereden Radfahrer blickte, drehte er sich um.

„Ciao“ sagte er freundlich.

„Buonasera“ erwiderte ich, wie immer lieber einen Tick zu förmlich, aber mit einem ehrlichen Lächeln, das das Ausbleiben jeglichen Ärgers über die Unterbrechung meiner Lektüre verdeutlichte.

„Sie sind Student?“ fragte er mit einem Blick auf mein Buch. Mein Anfänger-Italienisch war nicht ausreichend, um zu erklären, daß ich zwar Student (der Politikwissenschaften) sei, daß das vorliegende Buch mit jenem Studium jedoch nichts zu tun habe, sondern allein der Erkundung der sizilianischen Literatur diente. Also bejahte ich die Frage.

Es schlossen sich die üblichen Fragen danach an, woher ich komme, wo ich studiere, was ich hier in Sizilien mache und so weiter. Wo immer ich hinkomme, wen immer ich auch treffe, es sind immer die gleichen Fragen. Ermüdend, aber in diesem Fall eine gute Gelegenheit, mein Italienisch einem Praxistest zu unterziehen. Die Unterhaltung war auch angenehmer als sonst, weil der Herr mich nicht nur wie so viele andere ausfragte, sondern ebenso bereitwillig von sich erzählte: Er heiße Paolo, komme aus Sizilien und habe in verschiedenen Orten Italiens als Italienisch-Lehrer gearbeitet.

Sympathisch fand ich, daß er immer wieder neugierig auf mein Buch blickte. Menschen, die sich für Bücher interessieren, sind gewöhnlich gute Menschen. Schließlich fragte er mich, was ich läse.

„Vittorini: Conversazione in Sicilia.“

„Ah, Elio Vittorini!“ Als der sizilianische Italienisch-Lehrer merkte, daß ein Ausländer sich der sizilianischen Literatur anzunähern versucht, hellte sich sein Gesicht noch mehr auf.

„Ma in inglese,“ füge ich erklärend hinzu, um jeder unangebrachten Verwunderung über die Diskrepanz zwischen meinem gesprochenen Italienisch und meinen vermeintlichen Lesefähigkeiten zuvorzukommen.

Paolo fragte, ob er einen Blick in das Buch werfen dürfe, was ich mit einer einladenden Geste, sich neben mich auf die Bank zu setzen, bejahte: „Si accomodi.“ Paolo erklärte, daß er mir wirklich nicht die Zeit stehlen wolle, und fragte ob ich ganz sicher sei. Er fügte hinzu, daß die Fortsetzung unserer Unterhaltung durchaus Vorteile für mein Italienisch mit sich brächte. Die Glut im Stummel meiner Zigarre war mittlerweile ausgegangen. Ich hielt ihn noch ein paar Minuten unschlüssig in der Hand, um ihn dann ins Gebüsch zu werfen. Zigarren sind ja rein organisch.

Im Laufe unserer weiteren Unterhaltung begann Paolo bald, mich freundlich darauf hinzuweisen, wenn ich Fehler machte, aber nicht ohne mehrfach nachzufragen, ob ich auch wirklich wolle, daß er mich verbessere. Ich war heilfroh darüber. Die meisten Leute sind nämlich entweder zu höflich, um mich auf meine Fehler aufmerksam zu machen, oder sie wechseln – wenn sie es können – einfach ins Englische oder ins Deutsche. Aus eigener Erfahrung mit Deutschlernenden weiß ich, wie mühsam es ist, mit jemandem zu sprechen, der Präpositionen falsch verwendet, den Plural falsch bildet, Adjektive nicht mit den dazugehörigen Substantiven abgleicht und noch über keine andere Zeitform als das Präsens verfügt.

Ein bei ersten Begegnungen dankbares sowie ein für Sprachanfänger leicht beherrschbares Thema ist das Reisen. Es paßte so gar nicht zu dem kleinen, älteren Herrn, der sein einfaches Fahrrad durch ein Dorf in Sizilien schob, aber Paolo erzählte, daß er eben durch Vietnam, Kambodscha und Thailand gereist sei. Auch in Australien sei er schon gewesen, ebenso in Amerika. Mit Begeisterung erzählte er von seinen mehrmonatigen Reisen um die Welt; mit Begeisterung hörte ich zu. Paolo geriet immer mehr ins Schwärmen, als er von seinen Abenteuern auf allen Kontinenten erzählte, bis er schließlich – mein Staunen bemerkend – mit einem breiten, ehrlichen Grinsen erklärte, wie er sich so ein Leben leisten könne:

„Ich habe keine Frau und keine Kinder.“ Die Zufriedenheit über diesen Zustand strahlte ihm aus den Augen.

„Ah! La libertà assoluta!“ Ich verstand vollkommen und lachte kenntnisreich, nicht nur aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Scheidungsanwalt, der das beste an diesem Job immer darin sah, Menschen ihre Freiheit wiederzugeben.

„L’indipendenza“ verbesserte oder ergänzte Paolo.

Da ich ebenfalls von meinen Reisen rund um die Welt erzählte und und an jenem Tag allein am Meer saß, nahm Paolo wohl an, daß ich über ebensolche Freiheit verfüge. Als ich auf seine Frage zugab, eine Freundin zu haben, war ihm die Überraschung anzusehen. In einem Ton, mit dem man einen Schwerkranken nach seinem Zustand fragt, erkundigte er sich: „Aber Du hast keine Kinder, oder?“

„No, no,“ erwiderte ich schnell. Erleichterung allenthalben.

Wir setzten meine Italienischstunde noch ein wenig fort. Am besten in Erinnerung ist mir, daß ich „a piede“ (Singular von Fuß) anstatt „a piedi“ (Plural) sagte als ich übers Wandern sprach. Paolo verdeutlichte diesen Fehler und wie „a piede“ verstanden würde, indem er aufstand und ein paar Schritte auf einem Bein hüpfte. Ein toller Lehrer!

Die heranziehenden, dunklen Unwetterwolken hingen so tief, daß die Stadt Milazzo trotz ihrer sich sonst in jedes Bild drängenden überdimensionierten Raffinerie nicht mehr zu sehen war. Es war höchste Zeit, sich zu verabschieden und aufzubrechen. Mann mit Fahrrad in die eine Richtung, Mann mit Buch in die andere Richtung.

Als ich nach Hause kam, wartete dort meine Freundin. In dem „Wo warst Du so lange?“ lag ein Unterton der Ungeduld. Ich erzählte ihr von der Begegnung mit Paolo und von den hilfreichen Lektionen in italienischer Grammatik, die ich erhalten hatte. Aber die zweite Lektion, die über Freiheit und Unabhängigkeit, war diejenige, die mir wirklich durch den Kopf ging.

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Leicht zu verwechseln (18) Zahlenspiele

Malen nach Zahlen:

malen-nach-Zahlen

Prahlen nach Zahlen:

PISA-Ergebnisse

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Google Maps weiß, was wirklich gefährlich ist

Beim Planen meines nächsten Abenteuers habe ich mal eben Google Maps nach der Streckenführung für einen Fußmarsch von Pakistan nach Syrien gefragt.

Google Maps BürgersteigeAus der unregelmäßigen Lektüre von Tageszeitungen und der schon länger zurückliegenden Lektüre von Karl May dachte ich, mich daran erinnern zu können, daß die Strecke von Krieg, Terroristen, Bürgerkrieg, Minenfeldern, Entführern und Wegelagerern mehr als nur gesäumt ist. Darauf bin ich also vorbereitet.

Vollkommen kalt erwischt wurde ich jedoch von einer anderen, potentiell tödlichen Gefahr, auf die mich erst Google Maps aufmerksam gemacht hat:

Google Maps Bürgersteige-001Gut, daß ich diese Warnung noch rechtzeitig gelesen habe! Angesichts dieser Gefahr werde ich den Plan für diese Wanderung lieber wieder in der Schublade verschwinden lassen.

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„Koalitionsvertrag“ von CDU, CSU und SPD

Es gab genügend warnende Hinweise, die mich von der Lektüre des neuen „Koalitionsvertrages“ von CDU, CSU und SPD abhalten hätten sollen: Die großspurige Buchvorstellung, die es – höchstwahrscheinlich durch Werbeverträge abgesichert – in die Nachrichten aller Kanäle, selbst jener die sich gewöhnlich um Literatur ohne Vampire nicht viel scheren, geschafft hat. Gute Bücher haben so etwas nicht nötig. Ein Autorenkollektiv wie einstmals in der Hippiezeit, noch dazu von Autoren, die sich hinter dreibuchstabigen Abkürzungen verbergen und verschanzen. Das soll wohl ein kesser Beitrag zur Urheberrechtsdebatte sein (die auf S. 133-134 angesprochen wird), erinnert aber vielmehr an lahme Schülerzeitungen. Verleiten lassen habe ich mich schließlich von dem Angebot, das Buch als kostenloses E-Book herunterzuladen. Meine Knausrigkeit hat sich nicht ausgezahlt.

KoalitionsvertragEs fällt auf, daß der „Koalitionsvertrag“ ein richtiges Kollektivwerk ist. Es wird nicht erkennbar, welcher der Autoren für welches Kapitel verantwortlich ist. Vielleicht soll das Kunst sein, aber manche Abschnitte lesen sich so lausig, daß ich mich des Gedankens nicht erwehren kann, die Autoren seien dankbar darum, sich ihrer Verantwortung für die einzelnen Passagen mit Ablieferung des jeweiligen Manuskripts vollständig entledigt zu haben. Es gibt schon einen Grund, warum der Literaturnobelpreis der einzige der Nobelpreise ist, der noch nie an mehr als eine Person pro Jahr vergeben wurde. Kollektive schreiben keine guten Bücher.

Beim Lesen des „Koalitionsvertrages“ spürt man zwar das Kollektiv am Schreiben, aber man bemerkt keine Koordination, keine Planung, keine Verknüpfung der einzelnen Kapitel. Es gibt nicht einmal eine Rahmenhandlung. Selbst das über Jahrzehnte gestreckte Lebenswerk anderer Autoren – J.D. Salinger oder Karl May fallen einem ein – ist mehr untereinander verknüpft als dieses Sammelsurium an Texten. Es kommt mir vor, wie wenn den Autoren eine knappe Frist gesetzt wurde, innerhalb derer sie ihre Beiträge ablieferun mußten, ohne daß sie wußten, worum es überhaupt geht oder was die jeweils anderen Autoren im Kopf hatten.

Zu kritisieren gäbe es viel an diesem Werk, aber ich will mich exemplarisch auf Weniges konzentrieren; nicht zuletzt weil ich es bei weiten Teilen nicht schaffte, mehr als das zum schnellen Überfliegen notwendige Durchhaltevermögen aufzubringen.

Das Buch mit dem belang- wie subjektlosen Untertitel „Deutschlands Zukunft gestalten“ handelt von Deutschland, einem Land, das für die Literatur durchaus ergiebig ist, von dem man als gewiefter Autor andererseits aber auch erkennen kann, daß darüber fast schon alles gesagt und geschrieben wurde. Das vorliegende Werk wählt keinen dieser beiden gangbaren Wege, sondern versandet in der bedeutungslosen Mitte zwischen beiden.

Ein Grund für dieses Versagen mag darin liegen, daß die Autoren Deutschland in weiten Teilen ihres Werks nicht als Land mit Menschen, mit Kultur, mit Geist und mit Seele, sondern als Wirtschaftsstandort sehen. Schon im Vorwort (großspurig „Präambel“ genannt, S. 7) wird die angeblich gute Situation in Deutschland anhand von Wirtschaftswachstum, Haushaltskennziffern und den Einnahmen von Sozialversicherungsträgern zu belegen versucht. Weiter geht es mit Wettbewerksbfähigkeit, Schuldenstandsquote und Finanzmarktaufsicht. Da ist es überraschend, daß KPMG nicht unter den Autorenkürzeln vertreten ist. Auch die „besondere Verantwortung für unseren Kontinent“ wird damit begründet, daß Deutschland die größte Volkswirtschaft Europas sei (S. 11). Wie wenn die geographische Lage in der Mitte Europas und eine Bevölkerung von 80 Millionen Menschen für sich genommen nicht für eine besondere Verantwortung ausreichen, wenn diese 80 Millionen Menschen nicht von früh bis spät für das Bruttosozialprodukt schufteten. Die Bekenntnisse zum „Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland“ (z.B. auf S. 13) erfolgen so häufig und ausdrücklich, daß ich mich frage, ob eine diesbezügliche Ergänzung von Art. 20 I GG vorgesehen ist.

Der Wachstums-, Steigerungs- und Effizienzduktus beschränkt sich nicht auf die Wirtschaftspolitik. Alle Lebensbereiche sollen „verbessert“, „optimiert“, „gestärkt“ und „ausgebaut“ werden. Ins Konkrete geht es dabei selten, schon gar nicht in die Finanzierung all dieser Versprechen; es scheint, wie wenn die Autoren früher mal Wahlprogramme geschrieben haben. Als Jurist würde ich nie solch vage Formulierungen in einen Vertrag aufnehmen, die den Streit um die Auslegung oder Umsetzung nur hinausschieben aber nicht klären. Unspezifische Absichtserklärungen wie „wir werden prüfen“ oder „wir werden darauf hinwirken“ verdienen das Wort „Vertrag“ nicht.

Zwei konkrete Maßnahmen will ich aber nicht unerwähnt lassen, sondern ausdrücklich loben: In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern müssen sich in Zukunft nicht mehr bis zum 23. Lebensjahr zwischen ihren beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden, sondern dürfen beide (oder alle drei) behalten (S. 105). Das ist gut. Bleibt nur die Frage, weshalb Einbürgerungsbewerber weiterhin gezwungen werden, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die Residenzpflicht für Asylbewerber wird erheblich gelockert (S. 109-110) und Asylbewerbern und Geduldeten soll nach drei Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet sein (S. 110).

Anderswo bleiben die Vorschläge auf halber Strecke stehen: Für Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften wird eine Frauenquote von 30% anvisiert (S. 102), obwohl Frauen in anderen Berufsgruppen wie z.B. im Bergbau, bei der Müllabfuhr oder bei Strafgefangenen noch deutlich stärker unterrepräsentiert sind. So bleibt Gleichberechtigung reine Symbolpolitik.

Toll finde ich, daß es anstatt Freiheitsstrafen und Geldstrafen in Zukunft ein Fahrverbot als Strafe auch für nicht verkehrsbezogene Straftaten geben soll (S. 146). Da ich nur mit Bus, Zug oder zu Fuß unterwegs bin, trifft mich das nämlich nicht, so daß ich weiterhin Strafgesetze übertreten kann. Ob es andere Straftäter abschreckt oder sonstwie Sinn macht, bezweifle ich. Putzig ist der Abschnitt „Konsequenzen aus der NSA-Affäre“ (S. 149). Die neue Regierung will „ein rechtlich verbindliches Abkommen zum Schutz vor Spionage verhandeln“, ganz so wie wenn Spionage nicht schon bisher – z.B. nach §§ 94 und 99 StGB – strafbar wäre und ganz ungeachtet dessen, daß die deutschen Nachrichtendienste ohne einen amerikanischen Whistleblower bis jetzt noch immer keine Ahnung von dieser Spionage hätten. Aber vielleicht kann Deutschland mit der Drohung des Fahrverbots ja jetzt auf Augenhöhe mit den USA verhandeln.

Vereinzelt zeigen die Autoren immerhin ausreichend Zynismus, um beim Leser eine Gefühlsregung herbeizuführen, wenn auch eine der Wut. „Wir wollen […], daß den berechtigten Interessen der Holocaust-Überlebenden […] Rechnung getragen wird“ (S. 74) schreiben sie in einem kurzen Abschnitt zur Rente von einstmals in Ghettos zur Zwangsarbeit Verpflichteten – 64 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und nachdem es so viele von diesen Überlebenden nicht mehr gibt, und ganz so wie wenn CDU, CSU und SPD bisher noch niemals Regierungsverantwortung getragen haben. Wenn versprochen wird, „die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz zügig um[zu]setzen“ (S. 110), frage ich mich, wie man auch sonst mit einem Urteil des Verfassungsgerichts umgehen sollte, das ein Gesetz für unvereinbar mit der Menschenwürde erklärt hat.

Endgültig ging mir auf S. 113 der Hut hoch, wo ich von der „christlichen Prägung unseres Landes“ erfuhr. Haben wir denn kein Wertefundament, auf das man sich beziehen könnte, ohne auf Sekten zu rekurrieren? Wie wäre es mit der Aufklärung? Mit dem Humanismus? Oder einfach nur mit unserer Verfassung? Halt, das mit der Verfassung geht nicht, denn die steht zur Disposition. Das in Art. 38 I GG enthaltene Gebot, daß Abgeordnete „nur ihrem Gewissen unterworfen“ und „an Weisungen nicht gebunden“ sind, wird – wie in allen Koalitionsvertägen zuvor – durch einen knallharten Fraktionszwang (S. 184) ausgeschaltet. Bei einer verfassungsändernden Mehrheit von CDU, CSU und SPD läßt mich das erschaudern. Der Bundestag wird in den nächsten vier Jahren noch unbedeutender werden, als er sich bisher schon gemacht hat.

Nein, ein großer Wurf ist „Deutschlands Zukunft gestalten“ nicht. Keine Visionen. Ich kann mir auch nach der Lektüre kein Bild davon machen, wo die Autoren mit Deutschland in den nächsten vier Jahren hinwollen. Aber vielleicht haben die Deutschen Visionen und Gesellschaftsentwürfe einfach satt und sind schon vollauf zufrieden, wenn sie nur gut verwaltet werden und die Rente sicher ist.

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Nach dem Vulkan

Gestern habe ich ein Video von meinem Aufstieg auf den aktiven Vulkan auf der Insel Vulcano eingestellt. Darin habe ich über die tödlichen Gefahren berichtet, denen ich bei dieser Exkursion ausgesetzt war. Richtig bewußt wurde mir das selbst erst, als ich sah, wie der Schwefel oder andere toxische Substanzen meine Schuhe zerfressen hatten; und das obwohl ich nur wenige Stunden auf diesem teuflischen Berg zugebracht hatte.

shoes after Vulcano

Aber vielleicht hatte ich auch einfach nur ein Paar alter Schuhe an.

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Video-Blog: Vulcano

Reisen macht Spaß. Auf Inseln im Mittelmeer herumzuwandern macht besonders Spaß. Diese Abenteuer für meine geschätzten Leser in Fotos und Texten festzuhalten, artet in Arbeit aus. Arbeit macht keinen Spaß.

Deshalb kam ich während meines Aufstiegs auf die Insel Vulcano auf die Idee, meinen Blog in einen Video-Blog zu verwandeln. Ich muß keine Notizen mehr auf- und später niederschreiben, ich muß keine Fotos machen, ich muß nicht lange nachdenken, sondern ich spreche ein bißchen in die Kamera und Sie sehen im Hintergrund die Umgebung. Einfach und praktisch.

Im folgenden Video versuche ich zu erklären, daß der Aufstieg zum etwa 500 Meter hohen Gipfel durch die Aktivität des Vulkans erschwert wird. Aus Fumarolen steigen Rauchschwaden und giftige Gase auf, die Temperatur beträgt mehrere Hundert Grad, Schwefel und andere Giftstoffe zersetzen meine Schuhe, wenn ich zulange an einem Ort stehenbleibe. Ich stehe am Rande des Großen Kraters und ein falscher Windstoß würde mich in die Fänge des brodelnden Vulkans schleudern.

Das mit dem Wind war tatsächlich ein Problem, nicht nur wegen der dadurch erhöhten Lebensgefahr, sondern auch weil Sie kein Wort meiner eloquenten und lehrreichen Ausführungen verstehen. Also habe ich anschließend einfach die sich mir in den Weg stellende vulkanische Aktivität selbst gefilmt, ohne dazwischen zu quatschen oder mich ins Bild zu drängeln.

Wegen der schlechten Tonqualität werde ich demnächst wohl trotzdem einen vollständigen Bericht über meine Besteigung dieses Vulkans veröffentlichen müssen.

warning sign Vulcano(This video blog is also available in English.)

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Zu verkaufen: Maltesische Staatsbürgerschaft

Als ich in Malta lebte, war ich überrascht davon, was es alles zu kaufen gab. Wenn ich einen Fahrschein aus dem Automaten ziehen wollte, kam manchmal ein hilfreicher Busfahrer vorbei und verkaufte mir einen „übrigen“ Fahrschein unterhalb des offiziellen Preises. Manche meiner Bekannten handelten mit allem von Quittungen (für Umsatzsteuerbetrug) bis hin zu Aufenthaltsgenehmigungen. Ich hörte, daß man auch Baugenehmigungen, Jagdscheine, Mobiltelefone für Gefängnisinsassen, Stellen im öffentlichen Dienst und ein zusätzliches Tor bei einem Fußballspiel kaufen kann. Ich persönlich habe nur ein polizeiliches Führungszeugnis (für 2,50 EUR) und einen maltesischen Personalausweis (kostenlos) erworben, beides natürlich vollkommen legal.

maltese_passportAber jetzt setzt die Republik Malta noch eins drauf auf diesen Ausverkauf: Das Parlament hat eben ein Gesetz verabschiedet, nachdem die maltesische Staatsbürgerschaft und der maltesische Pass für 650.000 EUR käuflich erworben werden können.

„Wer will schon auf diese kleine Insel im Mittelmeer ziehen?“, höre ich Sie fragen. Aber genau hier liegt der Haken: Nach dem neuen Plan der Staatsbürgerschaft gegen Geld muß man überhaupt nicht nach Malta ziehen. Es gibt keine Voraussetzungen wie Wohnsitz oder Investitionen in Malta. Man muß nur bezahlen. (Am liebsten in bar, nehme ich an.) Da Malta ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, bekommt man die europäische Staatsbürgerschaft mit dazu. Zwei zum Preis von einer. Jeder mit dem nötigen Geld wird dann in jedem der 28 EU-Staaten leben, frei zwischen diesen Staaten reisen und an Kommunal- und Europawahlen teilnehmen können.

Meine erste Reaktion war Verärgerung, vor allem weil ich die „Das Boot ist voll“-Argumente aus meiner Zeit in Malta noch in Erinnerung habe. Diese Rufe erklangen jedes Mal, wenn ein Flüchtlingsboot sich von Afrika aus auf den Weg gemacht hatte. Arme Menschen, die vor Krieg oder Hungersnot fliehen, sind anscheinend weniger willkommen als zwielichtige Geschäftsleute. Im Extremfall werden die Kriegsherren oder die Waffenschieber, die die Bürgerkriege in Afrika anheizen, die maltesische Staatsbürgerschaft kaufen, während die Opfer ihrer Taten von der maltesischen Marine zurückgeschickt werden – oder auf See sterben.

Andererseits muß ich zugeben, daß Malta in dieser Hinsicht wenigstens ehrlich ist. Die meisten Länder sind Anträgen auf Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt gegenüber mehr gewogen, wenn diese von Personen mit einer Menge Geld gestellt werden. In der EU ist zwar kein Land so dreist wie Malta, die Staatsbürgerschaft ohne jede Anknüpfung an Wohnsitz oder Investitionen im Land zu vergeben, aber wenn Sie 650.000 EUR übrig haben, können Sie faktisch dennoch die Staatsbürgerschaft einer ganzen Reihe von Ländern erwerben. Österreich, Ungarn, Portugal und Irland sind weitere EU-Staaten, die ähnliche Programme haben. Ich berate und helfe Mandanten regelmäßig beim Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft, und obwohl Deutschland kein so ein Programm hat, haben reiche Mandanten natürlich einen Vorteil, egal ob sie das Geld dafür verwenden, in Deutschland zu investieren, eine Immobilie zu kaufen, ein paar Jahre ohne Einkommenssorgen zu studieren oder jemanden zu „überzeugen“, sie zu heiraten. Menschen ohne Geld haben diese Optionen nicht oder nicht so einfach.

Ich habe zwei naive Hoffnungen:

– Diese gegenseitige Großzügigkeit zwischen Malta und den reichen Interessenten sollte es schwerer für Malta machen, zu argumentieren, daß die Insel überbevölkert ist, wenn das nächste Boot mit half-verhungerten und halb-toten Flüchtlingen ankommt. Außerdem könnte man selbst mit den 650.000 EUR von nur einem Neubürger eine Menge Hilfe für Flüchtlinge in Not finanzieren.

– Da die anderen EU-Staaten über Maltas Ausverkauf verständlicherweise nicht erfreut sind, führt dies vielleicht zum notwendigen Druck hin zur Entwicklung eines echten europäischen Staatsbürgerschafts- und Einwanderungsrechts.

Aber ich habe auch zwei Bedenken, die wahrscheinlich realistischer sind:

– Die maltesische Regierung hat sich mit einer dieser dubiosen Beratungsfirmen zusammengetan, die für sie das Pass-für-Geld-Programm abwickeln soll. Entweder die maltesische Regierung hielt ihre eigenen Beamten für zu korrupt (denn bei einem Einbürgerungsprogramm, bei dem nur die eine Frage zu klären ist, ob jemand die geforderten 650.000 EUR bezahlt hat, kann es sich kaum um eine Frage der Kompetenz handeln) oder – und das ist meine Vermutung – die maltesische Regierung will sich eines Dritten bedienen, um später jegliche Verantwortung zu leugnen, wenn man mal erfahren wird, wer so alles Malteser geworden sein wird. Das riecht schon jetzt nach Korruption.

– Die EU-Staatsbürgerschaft führt nicht nur zum aktiven Wahlrecht, sondern auch zum Recht, bei Wahlen zu kandidieren. Es würde mich nicht überraschen, wenn mehr Millionäre und Milliardäre nach Europa ziehen und die hiesige Politik zu beeinflußen versuchen. Für einen russischen Oligarchen oder einen saudischen Prinzen könnte europäische Politik eine unterhaltsame und erträgliche Freizeitbeschäftigung darstellen. Und wer weiß, vielleicht zieht sogar Silvio Berlusconi bald nach Malta.

Wie viele Malteser man wohl für 650.000 EUR kaufen kann?

Wie viele Malteser man wohl für 650.000 EUR kaufen kann?

(There is an English version of this article.)

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Windräder als Landschaftsverschandelung

„Die Windräder verschandeln uns die Landschaft“ ist das blödeste Argument in der Energiedebatte; wie wenn alle anderen Energieformen die Produktion erst zuhause in der Steckdose aufnähmen und die Landschaft nicht mindestens ebenso verschandeln würden.

Suchen Sie doch mal die Windräder auf diesem Bild:

Windräder Tagebau(Foto von Oliver Höfinghoff)

Nicht gefunden? Rechts oben. Dort verschandeln die schlimmen Windräder die ansonsten malerische Landschaft, aus der die einstigen Bewohner alle freiwillig weggezogen sind.

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EuGH zum Asylrecht für Homosexuelle

Am 7. November 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, daß homosexuelle Flüchtlinge in der EU eine „soziale Gruppe“ im Sinne der Richtlinie zur Anerkennung von Flüchtlingen (EG-Richtlinie 2004/83) sind und daß die EU-Mitgliedsstaaten solchen Asylsuchenden Schutz gewähren müssen, wenn deren Heimatstaaten aktiv strafrechtlich gegen Homosexuelle vorgehen.

Grundlage war ein Fall aus den Niederlanden, wo drei homosexuelle Männer aus dem Senegal, aus Uganda und aus Sierra Leone Asyl beantragt hatten. Das niederländische Gericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Anwendbarkeit und die Auslegung der Europäischen Anerkennnungsrichtlinie gebeten.

Der EuGH entschied, daß die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen ein ausreichender Asylgrund ist, wenn die Strafgesetze auch aktiv angewendet werden und wenn Homosexuelle erheblichen Strafen wie Haft- oder Todesstrafe ausgesetzt sind. Es ist nicht erforderlich, daß der individuelle Aslysuchende bereits zum Gegenstand der Strafverfolgung geworden ist.

homosexual relationships criminal law76 Staaten haben derzeit Strafgesetze gegen Homosexualität, 7 dieser Staaten verhängen die Todesstrafe: IranSaudi-Arabien, Mauretanien, Nigeria, Somalia, Sudan und der Jemen. Viele weitere Staaten, vor allem in Afrika, im Nahen Osten und in Asien, bestrafen Homosexualität mit langen, oftmals lebenslangen, Haftstrafen.

Der EuGH hat auch endlich mit einem Argument aufgeräumt, das insbesondere deutsche Behörden und Gerichte gerne benützt haben, und hat klargestellt, daß von homosexuellen Schutzsuchenden nicht erwartet werden darf, daß sie in ihr Heimatland zurückkehren und dort ihre Homosexualität verbergen. Noch im März 2012 hatte z.B. das Verwaltungsgericht Bayreuth den Asylantrag einer lesbischen Iranerin abgewiesen und argumentiert, daß sie in den Iran zurückkehren könne, wenn sie sich dort unauffällig und zurückhaltend benähme. Dieses Argument, daß dem Opfer gewissermaßen die Schuld an seiner Verfolgung gibt, wird nicht mehr zulässig sein. Die Absurdität dieser Idee wird auch für Heterosexuelle leicht erkennbar, wenn Sie mal versuchen, eine Woche so zu leben, daß sie keinerlei Anzeichen Ihrer Heterosexualität erkennen lassen. Die Entscheidung des EuGH steht in einer Linie mit seiner Entscheidung vom September 2012, in der der Gerichtshof religiöse Verfolgung auch dann als Asylgrund anerkannte, wenn der Verfolgte seine Religiösität hätte verbergen können.

Für die Juristen unter den Lesern folgt der Volltext der Entscheidung des EuGH, gefolgt von einigen weiteren Kommentaren von mir.

= = = Beginn Volltext des Urteils = = = 

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
7. November 2013(*)
„Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus – Art. 10 Abs. 1 Buchst. d – Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Sexuelle Ausrichtung – Verfolgungsgrund – Art. 9 Abs. 1 – Begriff ‚Verfolgungshandlungen‘ – Begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Handlungen, die so gravierend sind, dass sie eine solche Furcht begründen – Rechtsvorschriften, die homosexuelle Handlungen bestrafen – Art. 4 – Individuelle Prüfung der Ereignisse und Umstände“
In den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidungen vom 18. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2012, in den Verfahren
Minister voor Immigratie en Asiel
gegen
(C‑199/12),
(C‑200/12),
und
Z
gegen
Minister voor Immigratie en Asiel (C‑201/12),
Beteiligter:
Hoog Commissariaat van de Verenigde Naties voor de Vluchtelingen (C‑199/12 bis C‑201/12)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        von X, vertreten durch H. M. Pot und M. C. S. Huijbers, advocaten,
–        von Y, vertreten durch J. M. Walls, advocaat,
–        von Z, vertreten durch S. Sewnath und P. Brochet, advocaten, im Beistand von K. Monaghan und J. Grierson, Barristers,
–        des Hoog Commissariaat van de Verenigde Naties voor de Vluchtelingen, vertreten durch P. Moreau als Bevollmächtigte im Beistand von M.‑E. Demetriou, Barrister,
–        der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, C. S. Schillemans, C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papagianni und M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,
–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,
–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von S. Lee, Barrister,
–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Juli 2013
folgendes
Urteil
1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, berichtigt in ABl. 2005, L 204, S. 24, im Folgenden: Richtlinie) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie.
2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Minister voor Immigratie en Asiel (Minister für Einwanderung und Asyl; im Folgenden: Minister) und X bzw. Y, Staatsangehörigen von Sierra-Leone bzw. Uganda (Rechtssachen C‑199/12 und C‑200/12), und zwischen Z, einem Staatsangehörigen des Senegal, und dem Minister (Rechtssache C‑201/12) wegen Ablehnung der Anträge von X, Y und Z auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Asyl) in den Niederlanden durch den Minister.
 Rechtlicher Rahmen
 Internationales Recht
 Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
3        Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Konvention).
4        Nach Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.
 Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
5        Die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt in Art. 8 („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“):
„(1)      Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
(2)      Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
6        Art. 14 der EMRK bestimmt unter der Überschrift „Verbot der Benachteiligung“ Folgendes:
„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
7        Art. 15 der EMRK bestimmt unter der Überschrift „Abweichen im Notstandsfall“:
„(1)      Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
(2)      Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 [‚Recht auf Leben‘] nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3 [‚Verbot der Folter‘], Artikel 4 Absatz 1 [‚Verbot der Sklaverei‘] und Artikel 7 [‚Keine Strafe ohne Gesetz‘] in keinem Fall abgewichen werden.
…“
 Unionsrecht
 Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
8        Die Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, sind in den Art. 2, 4, 5 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert.
 Die Richtlinie
9        Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
10      Wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV ergibt, achtet die Richtlinie die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta niedergelegt sind. Sie zielt insbesondere darauf ab, auf der Grundlage der Art. 1 und 18 der Charta die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende sicherzustellen.
11      Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Richtlinie lauten:
„(16) Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten.
(17)      Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden.“
12      Ziel der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
13      Nach Art. 2 Buchst. c und k der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„c)      ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …
k)      ‚Herkunftsland‘ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.“
14      Art. 4 der Richtlinie definiert die Voraussetzungen der Prüfung der Ereignisse und Umstände und bestimmt in Abs. 3:
„Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a)      alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b)      die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte …
c)      die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung … gleichzusetzen sind;
…“
15      Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, „ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist“, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
16      Art. 9 der Richtlinie definiert in seinen Abs. 1 und 2 Verfolgungshandlungen folgendermaßen:
„(1)      Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1[Abschnitt]A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a)      aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [EMRK] keine Abweichung zulässig ist, oder
b)      in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchst. a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)      Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
c)      unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
…“
17      Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und diesen Verfolgungshandlungen bestehen.
18      Art. 10 der Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Geltungsbereich“:
„(1)      Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
d)      Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn:
–        die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
–        die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; …“
19      Gemäß Art. 13 der Richtlinie erkennt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn dieser insbesondere die in den Art. 9 und 10 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
 Niederländisches Recht
20      Art. 28 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes von 2000 (Vreemdelingenwet 2000, Stb. 2000, Nr. 495) ermächtigt den Minister, einem Antrag auf „vorläufige Aufenthaltserlaubnis“ stattzugeben, ihn abzulehnen oder ihn ohne Prüfung nicht zu behandeln.
21      Nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes kann einem Ausländer, „der Flüchtling im Sinne der [Genfer] Konvention ist“, eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis nach Art. 28 erteilt werden.
22      Der Ausländerrunderlass von 2000 (Vreemdelingencirculaire 2000), bestimmt in seiner zum Zeitpunkt der Stellung der in Rede stehenden Anträge geltenden Fassung in Abschnitt C2/2.10.2:
„Die Berufung eines Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin auf Probleme, die er oder sie infolge seiner oder ihrer sexuellen Ausrichtung hat, kann unter Umständen dazu führen, dass er oder sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen ist.
Bei einer Bestrafung aufgrund einer Strafbestimmung, die nur Homosexuelle betrifft, handelt es sich um eine Verfolgungshandlung. Dies ist z. B. der Fall, wenn Homosexualität oder das Äußern bestimmter homosexueller Gefühle unter Strafe gestellt wird.
Allein die Tatsache, dass Homosexualität oder homosexuelle Handlungen in einem Land unter Strafe gestellt werden, führt gleichwohl nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Homosexueller aus diesem Land als Flüchtling anzusehen ist. Der Asylbewerber muss glaubhaft machen (wenn möglich auf der Grundlage von Dokumenten), dass er persönlich einen triftigen Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss es sich allerdings um eine Strafe von einigem Gewicht handeln. So wird eine bloße Geldstrafe meistens nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
Von Homosexuellen wird nicht verlangt, dass sie ihre Neigung bei ihrer Rückkehr verbergen. … “
 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
23      X, Y und Z, geboren 1987, 1990 bzw. 1982, stellten am 1. Juli 2009, 27. April 2011 bzw. 25. Juli 2010 Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis (Asyl) in den Niederlanden.
24      Zur Begründung ihrer Anträge machten sie geltend, dass ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden müsse, da sie Grund hätten, zu befürchten, dass sie in ihren jeweiligen Herkunftsländern wegen ihrer Homosexualität verfolgt würden.
25      Sie behaupteten insbesondere, dass sie in verschiedener Hinsicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung Opfer gewalttätiger Reaktionen ihrer Familien und ihres Umfelds oder von Repressionen seitens der Behörden ihrer jeweiligen Herkunftsländer geworden seien.
26      Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass in den Herkunftsländern von X, Y und Z Homosexualität unter Strafe steht. So sind in Sierra Leone (Rechtssache C‑199/12) nach Section 61 des Gesetzes von 1861 über Straftaten gegen die Person (Offences against the Person Act 1861) homosexuelle Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich bedroht. In Uganda (Rechtssache C‑200/12) droht einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit „Geschlechtsverkehr wider die Natur“ bezeichnet wird, gemäß Section 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) eine Freiheitsstrafe, die im Höchstfall lebenslang ist. Im Senegal (Rechtssache C‑201/12) ist eine Person, die homosexueller Handlungen überführt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 000 CFA-Francs (BCEAO) (XOF) bis 1 500 000 XOF (ungefähr 150 Euro bis 2 000 Euro) zu bestrafen.
27      Mit Entscheidungen vom 18. März 2010, 10. Mai 2011 und 12. Januar 2011 weigerte sich der Minister, X, Y und Z vorläufige Aufenthaltserlaubnisse (Asyl) zu gewähren.
28      Seines Erachtens ist zwar die sexuelle Ausrichtung der Antragsteller glaubhaft, doch hätten diese die Tatsachen und Umstände, auf die sie sich berufen hätten, nicht hinreichend nachgewiesen und daher nicht dargetan, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihre jeweiligen Herkunftsländer Grund zu der Befürchtung hätten, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden.
29      Nach der Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis (Asyl) erhoben X und Z Klagen bei der Rechtbank ’s-Gravenhage. Y stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei diesem Gericht.
30      Mit Urteilen vom 23. November 2010 und 9. Juni 2011 gab die Rechtbank ’s-Gravenhage der Klage von X und dem Antrag von Y statt. Das Gericht führte insbesondere aus, dass der Minister zwar zutreffend habe annehmen dürfen, dass die Asylantragsbegründungen von X und Y nicht glaubhaft seien, doch sei er in beiden Sachen nicht hinreichend darauf eingegangen, ob insbesondere in Anbetracht der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in den betreffenden Herkunftsstaaten die Befürchtung von X und Y, wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden, nicht doch begründet sei.
31      Mit Urteil vom 15. August 2011 wies die Rechtbank ʼs-Gravenhage die Klage von Z ab. Sie führte zur Begründung aus, dass nicht nur der Minister zutreffenderweise habe annehmen dürfen, dass die Asylantragsbegründung von Z nicht glaubhaft sei, sondern dass auch aus den von Z unterbreiteten Angaben und Unterlagen nicht hervorgehe, dass Homosexuelle im Senegal allgemein verfolgt würden.
32      Der Minister legte beim Raad van State Rechtsmittel gegen die beiden Urteile ein, mit denen seine Entscheidungen über die Ablehnung der Anträge von X und Y aufgehoben worden waren.
33      Z legte beim selben Gericht Rechtsmittel gegen das Urteil ein, mit dem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Ministers abgewiesen worden war.
34      Der Raad van State hat klargestellt, dass in den drei Ausgangsverfahren in der Rechtsmittelinstanz weder die sexuelle Ausrichtung der Antragsteller bestritten noch in Zweifel gezogen worden sei, dass der Minister zutreffenderweise habe annehmen dürfen, dass die Asylantragsbegründungen nicht glaubhaft seien.
35      Ferner hat das Gericht ausgeführt, der Minister habe insbesondere geltend gemacht, dass zwar von den Antragstellern entsprechend der in Abschnitt C2/2.10.2 des Ausländererlasses von 2000 beschriebenen Politik nicht erwartet werde, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung in ihren jeweiligen Herkunftsländern verbärgen, doch bedeute dies nicht, dass es ihnen freistehen müsse, sich in gleicher Weise öffentlich auszuleben wie in den Niederlanden.
36      Der Raad van State hat außerdem festgestellt, dass zwischen den Beteiligten der Ausgangsverfahren Streit darüber besteht, inwieweit das Ausleben einer sexuellen Ausrichtung, wie sie X, Y und Z gemeinsam sei, von den Art. 9 und 10 der Richtlinie geschützt werde.
37      Unter diesen Umständen hat der Raad van State entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in den jeweiligen Ausgangsverfahren fast identisch formuliert sind:
1.      Bilden Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie?
2.      Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche homosexuellen Handlungen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie und kann dies, wenn wegen dieser Handlungen eine Verfolgung stattfindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen? Diese Frage umfasst nachfolgende Teilfragen:
a)      Kann von homosexuellen Ausländern erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung in ihrem jeweiligen Heimatland vor jedermann geheim halten, um eine Verfolgung zu vermeiden?
b)      Falls die vorstehende Teilfrage zu verneinen ist: Kann von einem homosexuellen Ausländer erwartet werden, dass er sich beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung in seinem Heimatsland zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden, und wenn ja, in welchem Maße? Kann insoweit von Homosexuellen mehr Zurückhaltung als von Heterosexuellen erwartet werden?
c)      Falls in diesem Zusammenhang zwischen Äußerungen, die den Kernbereich der sexuellen Ausrichtung betreffen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden kann: Was ist unter dem Kernbereich der sexuellen Ausrichtung zu verstehen und wie kann dieser bestimmt werden?
3.      Stellt allein schon die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen nach dem Offences against the Person Act von 1861 von Sierra Leone, dem Penal Code 1950 von Uganda und dem Code Pénale von Senegal unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar? Falls nein: Unter welchen Umständen ist dies dann der Fall?
38      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012 sind die Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
 Zu den Vorlagefragen
 Vorbemerkungen
39      Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C‑71/11 und C‑99/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40      Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
 Zur ersten Frage
41      Mit seiner ersten Frage in den jeweiligen Ausgangsverfahren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Homosexuelle bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, auf die sie sich zur Stützung eines Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berufen, als eine bestimmte soziale Gruppe angesehen werden können.
42      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie Flüchtling insbesondere ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
43      Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsland und des Verhaltens der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung haben, die sich aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Konvention genannten Gründe gegen seine Person richtet, wobei einer dieser Gründe seine „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist.
44      Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann.
45      Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
46      In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.
47      Die zweite Voraussetzung verlangt, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
48      Insoweit ist anzuerkennen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
49      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
 Zur dritten Frage
50      Mit seiner dritten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage, die vor der zweiten zu untersuchen ist, begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstellt. Falls dies zu verneinen ist, möchte das Gericht wissen, unter welchen Umständen eine Verfolgungshandlung anzunehmen ist.
51      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist.
52      Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen.
53      Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend.
54      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist –, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist.
55      Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können.
56      Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.
57      Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar.
58      Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber – wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren – geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist.
59      Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird.
60      Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden.
61      Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.
 Zur zweiten Frage
 Vorbemerkungen
62      Mit seiner zweiten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls ein homosexueller Antragsteller als einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie zugehörig betrachtet werden muss, zwischen homosexuellen Handlungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, und solchen, die nicht in diesen Bereich fallen und daher kein Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begründen, zu unterscheiden ist.
63      Zur Beantwortung dieser Frage, die das vorlegende Gericht in mehrere Teilfragen aufgeteilt hat, ist zu bemerken, dass sie eine Situation betrifft, in der der Antragsteller wie in den Ausgangsverfahren nicht dargetan hat, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Mitglieder die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war.
64      Das Fehlen eines solchen ernsthaften Hinweises im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie darauf, dass die Furcht der Antragsteller begründet ist, erklärt, weshalb das vorlegende Gericht wissen muss, inwieweit von einem Antragsteller, der seine Furcht nicht mit einer bereits erlittenen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der erwähnten Gruppe begründen kann, verlangt werden kann, dass er nach der Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr einer Verfolgung durch Geheimhaltung seiner Homosexualität oder zumindest durch Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung vermeidet.
 Zu den Fragen 2a und 2b
65      Mit seinen in allen Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b, die gemeinsam zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass von einem Asylbewerber nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ferner möchte das vorlegende Gericht gegebenenfalls wissen, ob diese Zurückhaltung größer als bei einer Person mit heterosexueller Ausrichtung sein muss.
66      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d als sexuelle Ausrichtung keine Handlungen verstanden werden dürfen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten.
67      Abgesehen von diesen Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten, bietet der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber bestimmte andere Arten von Handlungen oder Ausdrucksweisen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausnehmen wollte.
68      So sieht Art. 10 Abs. 1 Buchst. d keine Beschränkungen in Bezug auf die Haltung der Mitglieder der bestimmten sozialen Gruppe in Bezug auf ihre Identität oder die Verhaltensweisen vor, die vom Begriff der sexuellen Ausrichtung für die Zwecke dieser Bestimmung erfasst werden oder nicht erfasst werden.
69      Allein der Umstand, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausdrücklich bestimmt, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich umfasst, erlaubt nicht den Schluss, dass der Begriff der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nur Handlungen in der Privatsphäre der betreffenden Person verknüpft, und nicht auch Handlungen seines Lebens in der Öffentlichkeit erfasst.
70      Insoweit ist festzustellen, dass es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf es zu verzichten, widerspricht, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten.
71      Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.
72      Was die Zurückhaltung betrifft, die die Person üben sollte, so versuchen die zuständigen Behörden nach der Systematik der Richtlinie bei der Prüfung, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, herauszufinden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (vgl. in diesem Sinn Urteil Y und Z, Randnr. 76).
73      Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I‑1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).
74      Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).
75      Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich.
76      Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
 Zur Frage 2c
77      Angesichts der Antwort auf die Fragen 2a und 2b erübrigt sich die Beantwortung der Frage 2c.
78      Allerdings ist daran zu erinnern, dass für die konkrete Bestimmung, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie betrachtet werden können, die Unterscheidung zwischen Handlungen, die in den Kernbereich des Auslebens einer sexuellen Ausrichtung – sofern ein solcher erkennbar ist – eingreifen und solchen, die dies nicht tun, unerheblich ist (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 72).
 Kosten
79      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1.      Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
2.      Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.
3.      Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

= = = Ende Volltext des Urteils = = = 

Diese Entscheidung ist zwar ein enormer Fortschritt für das Asylrecht in Europa, läßt aber noch immer eine große Gruppe von Homosexuellen ohne Schutz: nämlich die in Ländern, wo sie keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind, aber wo der Staat entweder nichts unternimmt, um sie vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt zu schützen, oder wo der Staat solche Maßnahmen sogar aktiv fördert. Russland ist wohl das beste Beispiel. Sogar manche EU-Mitgliedsstaaten zeigen Facetten einer solchen Behandlungsweise, aber deren Bürger müssen sich wenigstens nicht auf das Asylrecht berufen, wenn sie in einen anderen EU-Staat ziehen möchten.

Ich persönlich würde das Problem ja eher an der Wurzel packen und mehr Druck auf die menschenrechtsverletztenden Staaten ausüben. Mit etlichen der schlimmsten Staaten betreibt Deutschland regen Handel, andere erhalten deutsche Entwicklungshilfe, während ihre Gefängnisse voll sind mit Menschen, die nichts getan habe, außer sich in jemanden des gleichen Geschlechts zu verlieben.

(Für Fragen zum Asylrecht oder zu den Rechten Homosexueller in Deutschland stehe ich gerne zur Verfügung. To the English version of this article.)

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Arafat mit Polonium vergiftet

Die Nachricht, daß Jassir Arafat mit Polonium vergiftet wurde, überrascht mich nicht. Durch die Auswahl seiner Restaurants hat er dazu einen wesentlichen Teil selbst mit beigetragen.

Polonium RestaurantPolnische Küche bekommt eben nicht jedem.

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