Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht

To the English version.

Als Rechtsanwalt bin ich ganz schlecht bei der Akquise von neuen Mandanten. Immer, wenn jemand wegen eines rechtlichen Problems anruft, ist meine erste Reaktion: „Da kenne ich mich nicht aus“, „keine Zeit“ oder „ich bin viel zu teuer“, weil ich instinktiv eine Abneigung gegen Arbeit hege. Außerdem habe ich ja auch wirklich eine Menge anderer Dinge zu tun, vom Geschichtsstudium bis zur Suche nach dem Mittelpunkt Europas.

Zum Glück bin ich nicht nur faul, sondern auch schlau. (Das wird übrigens, wenn man sich dereinst Kinder im Genlabor zusammenstellen kann, die Kombination sein, die die beste Garantie für ein glückliches Leben gewährt.) Und so bin ich auf die Idee gekommen, die häufigsten Fragen öffentlich, kostenlos und ein für alle Mal zu beantworten.

Kürzlich habe ich die wichtigsten Fragen zur Cannabis-Entkriminalisierung besprochen, aber heute wird es ernst. Ich nehme mir das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht vor, das im Juni 2024 in Kraft getreten ist. Die Kernpunkte dieser Reform sind die schnellere Einbürgerung und die Hinnahme von doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit. Das ist hoffentlich nicht nur für diejenigen von Interesse, die es persönlich betrifft (und wie sich zeigen wird, sind das nicht nur Ausländerinnen und Ausländer, sondern auch Deutsche), sondern auch für jene, die bei den regelmäßig auftretenden Debatten um den „Doppelpass“ etwas kompetenter mitreden oder zumindest den billigen Populismus einiger Politiker entlarven wollen.

Aber bevor wir in die Details einsteigen – und bevor sich alle, die schon immer den praktischen deutschen Pass haben wollten, zu früh freuen – muss ich die aktuelle Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes in den Kontext stellen:

Es gibt im Wesentlichen drei Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit.

Der häufigste Weg ist durch Abstammung. Wenn man mindestens einen deutschen Elternteil hat, wird man automatisch Deutscher. Ohne eigenes Zutun und deshalb ohne jeglichen Grund für Nationalstolz. Wer mindestens einen deutschen Vor- oder Urahn hat, ist möglicherweise ebenfalls Deutscher. Da es im Laufe der Geschichte mehrere Wellen der Auswanderung aus Deutschland gegeben hat, gibt es Millionen von Menschen auf aller Welt, die aufgrund ihrer Abstammung bereits deutsche Staatsbürger sind. Die allermeisten davon wissen das gar nicht, zumindest bis sie mich kontaktieren und die freudige Nachricht vernehmen. (Überhaupt ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts eine der sichersten Methoden zur Steigerung der Lebensfreude.)

Die Staatsbürgerschaft durch Abstammung wird durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 2024 nicht berührt.

Der zweite Weg ist die Wiedergutmachung. Das betrifft eine ganze Reihe von unterschiedlichen Fallgruppen, in denen Deutsche im Laufe des 20. Jahrhunderts die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erhalten haben. Diese Personen und ihre Nachkommen können mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Das ist im einzelnen wahnsinnig kompliziert, weshalb es dazu einen gesonderten Artikel gibt. Auch diese Fälle sind von der Reform aus dem Jahr 2024 nicht berührt.

Der dritte Weg ist die Einbürgerung. Das bedeutet, dass man nach Deutschland kommt (oder hier als Ausländer geboren wird), in Deutschland lebt und arbeitet, die deutsche Sprache lernt, den Einbürgerungstest besteht und dem Kaiser die ewige Treue schört. Halt, das wurde auch geändert, denn wir sind jetzt eine Republik.

Als im Staatsangehörigkeitsrecht tätiger Rechtsanwalt habe ich mit dieser letzten Gruppe am wenigsten zu tun. Denn das sind eigentlich unkomplizierte Fälle. Die Menschen erfüllen die Voraussetzungen, stellen einen Antrag und werden eingebürgert. Für die Einbürgerung bedarf es nur eines Rechtsanwalts, wenn es Probleme gibt. Das ist manchmal der Fall bei kleinen Vorstrafen (bei ernsthaften Vorstrafen scheidet die Einbürgerung sowieso aus), bei unklarer Aufenthaltsdauer in Deutschland (zählt die Entsendung ins Ausland durch den deutschen Arbeitgeber? was ist mit Erasmus-Semestern?), bei früherem oder aktuellem Bezug von Sozialleistungen und – bisher – beim Wunsch, die bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen.

In den meisten Einbürgerungsfällen, wegen der ich kontaktiert werde, liegt das Problem gar nicht auf Seiten der Ausländer, sondern bei den deutschen Behörden. Die lassen sich nämlich sehr lange Zeit für die Bearbeitung dieser Anträge (bei Kommunen bis zu 4 Jahren, beim Bundesverwaltungsamt auch mal 6 Jahre), weigern sich dreist, Anträge entgegenzunehmen, oder sagen einfach: „In den nächsten 18 Monaten vergeben wir keine neuen Termine.“ Für den Ingenieur aus Indien, die Ärztin aus Syrien oder den Krankenpfleger aus Kolumbien, die geglaubt haben, dass Deutschland ein gut organisiertes Land sei, und die während der ganzen Zeit Steuern zahlen, ist das ein bisschen frustrierend.

Nur die Einbürgerung ist von den im Juni 2024 in Kraft getretenen Änderungen berührt. Wenn Ihr Euch für die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder durch Restitution interessiert und nach dem alten Recht eine negative Auskunft erhalten habt, könnt Ihr also aufhören, zu lesen. (Außer – und es tut mir leid, dass alles so kompliziert ist – wenn Ihr die negative Auskunft erhalten habt, bevor die Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts 2021 in Kraft getreten sind. In diesem Fall solltet Ihr Eure Situation unbedingt noch einmal überprüfen. Oder einen kompetenten Rechtsanwalt fragen.)

Aber jetzt steigen wir endlich ins Thema ein: Was hat sich 2024 im deutschen Staatsbürgerschaftsrecht geändert?


Doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit:

Die wichtigste Änderung ist, dass Deutschland kein Problem mehr mit der der doppelten und mehrfachen Staatsangehörigkeit hat.

Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit hatte sowieso schon eine ganze Reihe von Ausnahmen, so dass zuletzt etwa 75% der Einbürgerungsbewerber ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten konnten. Außerdem entsprang es einem überkommenen Verständnis von Loyalität zu nur einem Staat, obwohl es heutzutage einfach mehr Menschen gibt, die familiär, beruflich oder mental eine Verbindung zu mehr als einem Land haben. Und wenn jemand von Geburt an mehrere Staatsangehörigkeiten hat (oft, ohne es zu wissen), kann man die Mehrstaatigkeit sowieso nicht verhindern.

Ab jetzt könnt Ihr Euch also in Deutschland einbürgern lassen, ohne Eure bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgeben zu müssen. (Wenn Ihr wollt und wenn Euer Heimatstaat das zulässt, könnt Ihr sie natürlich immer noch freiwillig aufgeben.) Nur wenn Ihr aus einem Land kommt, das die doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulässt, verliert Ihr Eure bisherige Staatsbürgerschaft. Aber da kann Deutschland nichts machen, denn jedes Land kann natürlich nur Regeln über seine eigene Staatsangehörigkeit aufstellen.

Was oft übersehen wird: Diese Neuregelung macht es auch viel einfacher für Deutsche, eine zweite Staatsbürgerschaft anzunehmen. Denn bisher mussten wir dazu eine vorherige Genehmigung einholen, ohne die wir die deutsche Staatsbürgerschaft verloren hätten (§ 25 StAG). Weil das kaum jemand wusste, haben Hunderttausende von Deutschen, die sich im Ausland einbürgern haben lassen, ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren. Die merkten das erst, wenn sie zur Verlängerung ihres deutschen Passes zum Konsulat in Miami oder in Kapstadt gingen und dort erfuhren: „Tut uns leid, Sie sind kein Deutscher mehr. Tschüss.“ Die Wiedererlangung von derart verlorenen deutschen Staatsbürgerschaften ist ein wesentlicher Teil meiner Arbeit.

Für mich persönlich eröffnet das ganz wunderbare Möglichkeiten. Vor allem, weil ich schon in einigen Ländern gelebt habe, zu denen ich mich emotional verbundener gefühlt habe als zu meinem zufälligen Heimatland. Hoffentlich zerstört die Episode als illegaler Immigrant in Bolivien nicht meine Träume, den Lebensabend am Titicaca-See zu verbringen.


Aufenthalt zwischen 3 und 5 Jahren:

Das Verbot der Mehrstaatigkeit war aufgrund vieler Ausnahmen in der Praxis für die meisten Einbürgerungsbewerber nicht mehr relevant, aber eine weitere Änderung wird fast jeden betreffen: Die Dauer des erforderlichen Aufenthalts in Deutschland wurde erheblich reduziert.

Bisher waren standardmäßig 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts notwendig, um Deutscher werden zu können, obwohl auch das in Einzelfällen verkürzt werden konnte. Ab jetzt sind nur mehr 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland notwendig (§ 10 I 1 StAG).

Das Wörtchen „rechtmäßig“ ist wichtig, um einem falschen Eindruck entgegenzuwirken, der manchmal erweckt wird. Böse Zungen suggerieren, man könne illegal nach Deutschland einreisen, einen aussichtslosen Asylantrag stellen und müsse nur 5 Jahre lang die Abschiebung verhindern/hinauszögern, um dann die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen. Das ist totaler Humbug. Ganz abgesehen davon, dass solche Leute meist nicht die finanziellen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, zählt eben nur der rechtmäßige Aufenthalt. Also nur die Zeit mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, einer Niederlassungserlaubnis, der Blaue Karte EU oder ähnlichem. Wer sich illegal in Deutschland aufhält oder wer immer nur Duldungen hatte, der hat keine Chance auf Einbürgerung. (Das gilt tragischerweise auch für Menschen, die in Deutschland geboren wurden und seit 20 Jahren hier leben.)

Bei besonderen Integrationsleistungen kann dieses Erfordernis auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden. Dies wird festgestellt anhand des Sprachniveaus (erforderlich ist Deutsch auf dem Niveau C1, § 10 III Nr. 3 StAG), besonders guter Leistungen in der Schule, in der Ausbildung oder bei der Arbeit, sowie bürgerschaftlichem Engagement (§ 10 III Nr. 1 StAG).

Um eine der Fragen zu beantworten, die ich besonders oft erhalte: Wenn Dein Deutsch nicht auf dem Niveau C1 ist, hast du keine Chance, unter diese Ausnahmeregelung zu fallen. Das ist die absolute Mindestanforderung. Und dazu braucht es noch eine Promotion, vom Patentamt akzeptierte Erfindungen in der Fusionstechnologie, eine Kandidatur für den Gemeinderat (nur für EU-Bürger möglich), aktive Mitarbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, in anderen sozialen, politischen oder ökologischen Institutionen, die Veranstaltung mehrerer Kunstaustellungen, und am besten habt Ihr auch schon ein Buch veröffentlicht. Eine Faustregel: Wenn Ihr noch nicht im Fernsehen oder im Radio wart, dann werden Eure Integrationsleistungen wahrscheinlich nicht als „besonders“ bewertet.

Die praktische Bedeutung dieser Ausnahmeregelung ist auch deshalb gering, weil man den Antrag nach 3 Jahren einreicht, dann 2 Jahre mit der Behörde streitet, ob man unter die Ausnahme fällt, und dann sowieso die 5 Jahre Aufenthaltszeit erfüllt hat. (Schneller geht es eigentlich nur bei Fußballern.)

Das neue Gesetz hält an § 12b StAG fest, einer meiner Lieblingsregelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieser Paragraph regelt die Unterbrechung des Aufenthalts, wonach man nicht die gesamte Zeit ununterbrochen in Deutschland anwesend sein muss. Außerdem kann man mehrere (natürlich rechtmäßige) Aufenthalte addieren, um insgesamt auf die 5 Jahre zu kommen. Ich hatte schon einige Mandanten, die freudig überrascht waren, zu hören, dass sie sich bereits für die Staatsbürgerschaft qualifizieren, weil das Studium, das sie vor grauer Vorzeit in Deutschland absolviert hatten, auch zählt. (Kompliziert ist es bei Studienaufenthalten, die damals in Deutschland stattfanden, aber der entsprechende Ort heute nicht mehr in Deutschland liegt, also z.B. ein Studium an der Universität Breslau bis 1945. Oder Einbürgerungsbewerber, die einst bei Immanuel Kant in Königsberg studiert haben.)

Die Neufassung des Gesetzes hält auch an § 9 StAG fest, wonach Eheleute von Deutschen im Normalfall bereits nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden.


Deutsche Staatsbürgerschaft für Kinder von ausländischen Eltern:

Deutschland hat prinzipiell kein ius soli, wonach man automatisch die Staatsbürgerschaft des Landes erhält, in dem man geboren wird. (Die meisten Staaten in den beiden amerikanischen Kontinenten funktionieren nach diesem System, wodurch sie interessante Urlaubsziele für Hochschwangere sind.)

Aber es gibt eine Ausnahme für in Deutschland geborene Kinder zweier ausländischer Eltern, wenn mindestens ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (§ 4 III 1 Nr. 1 StAG) und einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat (§ 4 III 1 Nr. 2 StAG). Diese Kinder erhalten mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese Kinder erhalten natürlich auch die Staatsangehörigkeit(en) ihrer Eltern, wenn das jeweilige Staatsangehörigkeitsrecht dieser Länder das so vorsieht. Sie haben also von Geburt an die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit. Das bisherige Erfordernis, sich mit Erreichen des 21. Lebensjahres für eine dieser Staatsangehörigkeiten zu entscheiden (§ 29 I 2 StAG) entfällt. (Für den Wehrdienst müssen sie sich möglicherweise noch entscheiden, aber da weiß ja niemand, was in 21 Jahren sein wird.)


Adoption:

Die Regelung, dass ein ausländisches Kind, das von deutschen Eltern adoptiert wird, durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§ 6 StAG), bleibt bestehen.

Aber die Regelung, dass ein von ausländischen Eltern adoptiertes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verliert (§ 27 StAG), wird gestrichen. Deutsche Kinder, die von ausländischen Eltern adoptiert werden, behalten nun ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Ob sie darüber hinaus die Staatsangehörigkeit ihrer Adoptiveltern erhalten, richtet sich natürlich nach den Gesetzen des betreffenden Staates.

Was sich nach einer obskuren Vorschrift des Staatsangehörigkeitsrechts anhört, ist in erstaunlich vielen Fällen von Bedeutung. Vor allem in Abstammungsfällen kommt man oft darauf, dass deutsche Kinder adoptiert wurden. Entweder weil die Eltern gestorben oder verschollen waren, vor allem im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, oder – was in jüngerer Zeit relevanter ist – wegen Adoptionen in Patchwork-Familien.

Ein typischer Fall sieht so aus: Eine deutsche Mutter mit einem deutschen Kind verliebt sich in einen ausländischen Mann, und alle zusammen wollen in sein Heimatland ziehen. Damit das leichter geht, heiraten sie, und der Vater adoptiert das Kind. Auch wenn niemand es beabsichtigt, verliert das Kind dadurch möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit. Weil die deutsche Mutter ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung nicht (mehr) verliert, glaubt sie, ihr Kind habe diese auch noch. Weil sie im Ausland leben, ist es ihnen aber auch egal. Jahrzehnte oder Generationen später kommt dann so ein Naseweis wie ich und stellt das Schlamassel fest, vielleicht im Rahmen einer Erbstreitigkeit, wo das Testament wegen der Anwendung des falschen Rechts ungültig ist. Verkompliziert wird das Ganze dadurch, dass es verschiedene Arten der Adoption gibt, dass jede Regel Ausnahmen hat, und dass es komischerweise eine ganze Menge Mandanten gibt, die fest davon überzeugt sind, adoptiert worden zu sein, obwohl es nie eine förmliche Adoption gab.

Jetzt, wo § 27 StAG weggefallen ist, habt Ihr eine Sache weniger, wegen der Ihr Euch den Kopf zerbrechen müsst. Aber wenn man Kinder hat, bleiben immer genug Sorgen, glaube ich.


Sprachkenntnisse:

Das notwendige Sprachniveau für die Einbürgerung ist B1 (§ 10 IV 1 StAG).

Das ist ein fortgeschrittenes Niveau, aber auch nicht besonders schwer. Man kann damit Alltagskonversationen führen, einfache Zeitungsartikel lesen und E-Mails oder Briefe schreiben. Falls überhaupt noch jemand Briefe schreibt. Auf der Seite des Goethe-Instituts findet man Musterprüfungen für alle Sprachniveaus, so dass man sich selbst testen kann. Für die Einbürgerung muss man die Prüfung nur bestehen; also keine Sorge, wenn Ihr nicht die volle Punktzahl erreicht. (Wenn du diesen Text verstehst, bist du auf jeden Fall weit über dem B1-Niveau, zumindest bezüglich der Lesefähigkeit.)

Es gibt nur eine ganz kurze Liste mit Ausnahmen vom Erfordernis des B1-Tests:

  • Kinder unter 16 müssen nur eine „altersgemäße Sprachentwicklung“ nachweisen (§ 10 IV 2 StAG).
  • Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer, die vor 1974 in die BRD oder vor 1990 in die DDR gekommen waren, müssen nur mündliche Kenntnisse des Deutschen nachweisen. Hier entfällt die schriftliche Prüfung (§ 10 IV 3 StAG). Ebenso entfällt der Einbürgerungstest (§ 10 VI 2 StAG). Die Idee dahinter ist es, endlich die Leute einzubürgern, die Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebaut haben (nein, das waren nicht die Trümmerfrauen), die seit Jahrzehnten hier leben, und die hauptsächlich körperliche Tätigkeiten ausgeübt haben und deshalb nie Zeit für und Zugang zu formeller Bildung hatten.
  • Und zuletzt alle Bewerber, die wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen den schriftlichen Test nicht absolvieren können, z.B. Blinde. Diese müssen nur mündliche Kenntnisse nachweisen, die für das Alltagsleben genügen (§ 10 IVa StAG). Analphabetismus berechtigt nicht zu dieser Ausnahme, weil es sich dabei um keine dauerhafte Beeinträchtigung handelt.

Die letzte Ausnahme bereitet mir am meisten Sorgen, denn bereits jetzt erhalte ich regelmäßig Anfragen von Ausländern, die eine Ausnahme vom Spracherfordernis beantragen wollen. Ich mache das eigentlich nie, weil das meistens vollkommen absurde Anfragen sind. Die Leute haben Universitätsabschlüsse in Mathematik und arbeiten im Vorstand eines DAX-Unternehmens, aber wenn es ums Deutschlernen geht, wollen sie plötzlich alle Dyslexie haben und lernbehindert sein.

Bitte macht das nicht. Das ist peinlich. Außerdem müsstet Ihr sowieso zuerst den Sprachkurs besuchen und die Prüfung mehrere Male erfolglos versuchen, bevor man überhaupt daran denken kann, die „Ich bin zu doof“-Ausnahme in Anspruch zu nehmen.

Ihr könnt die Zeit wirklich besser nutzen, wenn Ihr einfach ein bisschen Deutsch lernt. So schwer ist es nun auch nicht. Außerdem ist Deutsch eine wunderbar poetische Sprache.


Finanzielle Anforderungen:

In Deutschland muss man für die Einbürgerung kein Mindesteinkommen vorweisen, aber man muss darlegen, dass man sich und seine Familie ohne Rückgriff auf Bürgergeld oder Sozialhilfe versorgen kann. Alle anderen öffentlichen Subventionen wie BAföG oder Wohngeld, sowie das auf eigenen Beiträgen basierende Arbeitslosengeld oder Stipendien sind keine Ausschlusskriterien, werfen aber im Einzelfall die Frage auf, wie man langfristig seinen Lebensunterhalt finanzieren kann.

Bisher enthielt § 10 I 1 Nr. 3 StAG eine Ausnahme für Bezieher von Sozialleistungen, die diese Inanspruchnahme „nicht zu vertreten“ hatten. Das war eine wunderbar schwammige Formulierung, anhand derer ich viele verschiedene Ausnahmen durchbekommen habe. Anscheinend habe ich es damit zu weit getrieben, denn das neue Gesetz beschränkt die Ausnahmen auf wenige eng definierte Fälle:

  • Lediglich die gleiche Gruppe von Gastarbeitern, die wir oben (bei den Spracherfordernissen) erwähnt haben, kann sich noch immer auf das Nichtvertretenmüssen des Sozialhilfebezugs berufen (§ 10 I 1 Nr. 3 (a) StAG).
  • Eine weitere Ausnahme gilt für Menschen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, aber dennoch Bürgergeld beziehen (§ 10 I 1 Nr. 3 (b) StAG). Das sind die sogenannten “working poor”, die so liebenswürdig sind, durch ihre schlecht bezahlte Arbeit die Grundlage für den Kapitalismus und für steigende Börsenkurse zu liefern.
  • Eheleute der Letztgenannten, wenn sie ein minderjähriges Kind haben (§ 10 I 1 Nr. 3 (c) StAG).

Diese Regelung ist viel strenger als bisher. Menschen mit Behinderungen oder einer Depression, alleinerziehende Eltern, pflegende Angehörige und so weiter werden es in Zukunft wesentlich schwerer haben, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ihnen bleibt nur noch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 II StAG. Die Fälle, bei denen ein Rechtsanwalt hilfreich wäre (der dann z.B. argumentieren würde, dass das Benachteiligungsverbot für Behinderte aus Art. 3 III 2 GG verletzt ist), sind paradoxerweise also genau diejenigen, wo das Geld knapp ist. (Womit ich nicht sagen will, dass Rechtsanwälte teuer sind.)


Politische Anforderungen:

Die Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist viel politischer als die bisherige Fassung.

Menschen, die aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung angehen (§ 11 S. 1 Nr. 1 StAG) oder Terroristen (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG in Verbindung mit § 54 II Nr. 2 oder 4 AufenthG) waren auch bisher schon von der Einbürgerung ausgeschlossen. Aber die Neufassung des Staatsangehörigkeitsrechts führt eine ganze Reihe von Fallgruppen ein, bei denen die Einbürgerung versagt wird, selbst wenn der Ausländer alle anderen Bedingungen erfüllt.

So sind fortan Ausländer, die gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind, von der Einbürgerung ausgeschlossen (§ 11 S. 1 Nr. 3 (a) StAG).

Als Experte im internationalen Familienrecht sehe ich da eine Menge Probleme auf uns zukommen. Denn es passiert ziemlich oft, dass Menschen „vergessen“, sich scheiden zu lassen, bevor sie eine neue Ehe eingehen. Manchmal haben sie einfach den Kontakt zu ihrem ersten Ehepartner verloren, manchmal wollen sie das Geld für einen Rechtsanwalt sparen (immer eine ganz schlechte Idee), manchmal glauben sie, eine Scheidung sei gar nicht notwendig, wenn man in einem anderen Land heirate. Und immer, wenn ich diesen Menschen erkläre, dass sie damit Probleme erzeugen, die sich vielleicht erst Jahre oder Jahrzehnte später materialisieren, dann glauben sie mir natürlich nicht. Tja, jetzt habt Ihr ein weiteres Beispiel, wie diese Nachlässigkeit Euer Leben ruinieren kann.

Außerdem wird Deutschland keine Machos mehr einbürgern. Der neue § 11 S. 1 Nr. 3 (b) StAG gibt vor, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn der Ausländer (oder die Ausländerin) durch sein (oder ihr) Verhalten demonstriert, dass er (oder sie) die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Wow. Das ist eigentlich eine Vorschrift mit richtig Sprengkraft. Wenn man diese Regelung strikt anwendet, würden sich ziemlich viele Menschen disqualifizieren. Männer wie Frauen. Schließlich ist die Gleichberechtigung nicht nur von toxischer Männlichkeit bedroht, sondern auch von unterwürfigem Antifeminismus. Aus der praktischen Perspektive der Rechtsberatung ein paar Tipps für diejenigen, die sich in den nächsten Jahren für die deutsche Staatsbürgerschaft bewerben wollen: Mach keine dummen Witze über Geschlechterklischees. Sei nicht sexistisch. Behandle Frauen nicht als hübsche Objekte. Erwarte nicht, dass Männer im Restaurant die Rechnung bezahlen. Ändere nicht deinen Nachnamen, nur weil du geheiratet hast. Frag nicht deinen Freund, ob er die Spinne im Schlafzimmer töten kann, sondern mach es selbst.

Wenn diese Vorschrift in der Praxis angewendet werden wird, dann freue ich mich schon auf die Prozesse vor dem Verwaltungsgericht.

Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist – zumindest für Juristen – sowieso schon viel klarer, als er sich anhört. Aber sicherheitshalber werden einige seiner Elemente jetzt konkret genannt. § 10 I 3 StAG erklärt ausdrücklich, dass „antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen“ gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.

Auch das ist wieder eine sehr weitgefasste Vorschrift, da sie von „Handlungen“, nicht von Straftaten spricht. Verurteilungen wegen solcher Taten waren bereits nach dem bisherigen Gesetz ein Einbürgerungshindernis. Jetzt kann die Behörde aber auch den Facebook-Account von Einbürgerungsbewerbern danach durchsehen, ob diejenigen rassistischen Müll, antisemitische Stereotype oder geschmacklose Scherze über die Opfer eines Völkermords veröffentlicht haben. Die Einbürgerungsbehörden holen dazu auch Informationen von der Staatsanwaltschaft und von den Geheimdiensten ein.

Anders als bei der Vorschrift gegen Machos erwarte ich, dass diese Vorschrift ernsthaft angewendet wird. Ich erwarte auch, dass dies zu vielen Rechtsstreitigkeiten und Prozessen führen wird, was mich als Rechtsanwalt eigentlich jubilieren lassen sollte. Das Problem ist, dass ich selbst nicht so gerne mit Rassisten oder Antisemiten arbeite.


Rücknahme von Einbürgerungen:

Ich vermute, dass diese politischen Fragen den Löwenanteil an den Fällen ausmachen werden, in denen die Bundesrepublik Deutschland eine Einbürgerung nach § 35 StAG zurücknehmen wird. Wenn sich später herausstellt, dass der Eingebürgerte falsche Angaben gemacht hat, kann die deutsche Staatsbürgerschaft noch für 10 Jahre zurückgenommen werden.

Diese Rücknahme war auch bisher im Einzelfall möglich, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wurde (§ 35 II StAG). In der Zukunft, wenn die meisten Einzubürgernden ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten, besteht die Gefahr der Staatenlosigkeit sowieso nur mehr in wenigen Fällen. Die Rücknahme der deutschen Staatsbürgerschaft wird dadurch also einfacher. (Das wird bei der Diskussion um die doppelte Staatsbürgerschaft immer übersehen: Wenn man darauf besteht, dass die Leute alle anderen Staatsbürgerschaften aufgeben, dann bekommt man sie später umso schwerer wieder los.)


Einbürgerungsfeier:

Der neue § 16 S. 3 StAG ordnet an, dass die Einbürgerung nicht mehr still und leise auf dem Postweg, sondern im Rahmen einer großen Sause stattfinden soll.

Dagegen kann man nun wirklich nichts einwenden.


Wie gesagt, wenn Ihr einen glasklaren Fall habt, dann braucht Ihr keinen Rechtsanwalt. Aber wenn Eure Situation ein bisschen komplexer ist, vor allem in Abstammungs- und Wiedergutmachungsfällen, oder wenn Ihr andere Fragen habt, meldet Euch für eine Beratung.

Und leitet diesen Artikel auch gerne an Freunde und Bekannte weiter, von denen Ihr wisst oder ahnt, dass er ihnen helfen wird. Vielen Dank!

Avatar von Unbekannt

About Andreas Moser

I am a lawyer in Germany, with a focus on international family law, migration and citizenship law, as well as constitutional law. My other interests include long walks, train rides, hitchhiking, history, and writing stories.
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12 Responses to Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht

  1. Pingback: The new German Citizenship Law of 2024 | The Happy Hermit

  2. Avatar von danysobeida danysobeida sagt:

    „Ahora la autoridad también puede comprobar las cuentas de Facebook de los solicitantes de naturalización para ver si han publicado basura racista, estereotipos antisemitas o chistes de mal gusto sobre las víctimas del genocidio“.

    Eso es muy malo, siempre pensé que el facebook era inseguro, pero ahora estoy segura.

    Y comprueban incluso los comentarios hechos en modo privado?

    • No veo ningun problema. La gente publica comentarios en el interweb. Debería ser obvio que es publico.
      Por eso publicamos en el interweb, no?

  3. Avatar von danysobeida danysobeida sagt:

    Me gusta mucho la imagen que ilustra esta frase: „El alemán es también 
    una lengua maravillosamente poética„. Los alemanes piensan demasiado.

    Y la fotografía en el lago es muy hermosa.

  4. Pingback: Nächste Reise: Saaremaa | Der reisende Reporter

  5. Avatar von Unbekannt Anonymous sagt:

    Überhaupt ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts eine der sichersten Methoden zur Steigerung der Lebensfreude.

    Das solltest Du als Werbespruch an eine Rechtsschutzversicherung verkaufen. Dann bräuchtest Du noch weniger zu arbeiten.

    Danke für deinen Blog, den ich seit über 10 Jahren kenne und schätze.

    • Danke dir!

      Ich meine das übrigens durchaus ernst. Na gut, zumindest halbernst.

      Gerade in langjährigen Streitigkeiten mit dem Ex-Partner kann ein Rechtsanwalt ein bisschen Ruhe und Versachlichung rein bringen.
      Ich erlebe es öfter, dass die Mandanten aus dem Freundes- und Verwandtenkreis nur zu hören bekommen „Das musst du durchziehen! Harte Kante! Klag der Schlampe den Arsch ab!“, weil die Leute glauben, dass Rechtsstreite von demjenigen gewonnen werden, der am lautesten und aggressivsten vorgeht. (Vielleicht kommt das von diesen blöden Nachmittags-Gerichts-TV-Shows, die vor ein paar Jahrzehnten überall liefen.)
      Wenn ich ins Spiel komme, versuche ich erst einmal, die verschiedenen Probleme und Anliegen abzuschichten und Unwichtiges von Wichtigem zu trennen. Und manchmal muss ich auch dem eigenen Mandanten sagen, dass er sich in etwas verrannt hat und dass ich das nicht unterstütze.
      So gelingt es manchmal, ein bisschen Ruhe in die Situation zu bringen. Das Ziel sollte ja sein, dass der Mandant nicht mehr selbst Tag und Nacht über seine vertrackte Situation nachdenken muss, sondern sich in der Gewissheit wiegen kann, dass sich ein kompetenter und fürsorglicher Anwalt darum kümmert. So kann der Mandant wieder ruhig schlafen und sein Leben genießen, während der Anwalt sich die Wochenende um die Ohren schlägt, um die Probleme der Menschheit zu lösen.

    • Avatar von danysobeida danysobeida sagt:

      Uy!! Leí tu blog durante varios años. Y es la primera vez que encuentro palabras así de afiladas. Pero creo que es la educación machista de mi medio. Debería sonarme igual de ofensivo „ese perro“ (a). Así que buena suerte en tus demandas! Que sean igual de afiladas.

  6. Avatar von Andrea G. Andrea G. sagt:

    Hallo, wenn ich jetzt anfange mit der Beantragung der Amerikanischen Staatsbürgerschaft und Deutschland dazwischen das Gesetz ändert, verliere ich dann die Deutsche Staatsbürgerschaft oder behalte ich diese trotzdem?

    • Hallo Andrea,

      das hängt natürlich davon ab, wann und wie und mit welchem Inhalt Deutschland sein Staatsangehörigkeitsgesetz wieder ändert. Das Wichtigste ist also, immer auf dem Laufenden zu bleiben (zB durch diesen nützlichen Blog 😉 ).

      Aber jetzt im Einzelnen:

      Die Beantragung einer ausländischen Staatsbürgerschaft war auch nach dem alten deutschen Staatsbürgerschaftsrecht (mit grundsätzlichem Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft) kein Problem. Erst beim Erhalt der ausländischen Staatsbürgerschaft ging die deutsche Staatsbürgerschaft nach § 25 I StAG a.F. verloren.

      Das bedeutet, du kannst auf jeden Fall den Einbürgerungsprozess in den USA gefahrlos beginnen. Falls Deutschland dann im Laufe dieses Verfahrens das Staatsangehörigkeitsrecht wieder revidiert, musst du entweder entscheiden, welche Staatsbürgerschaft dir wichtiger ist – und notfalls den Antrag in den USA zurückziehen. (Das kann man in fast jedem Land bis zur letzten Minute machen, weil man erst mit der Eidesleistung und dem Gelöbnis und all dem festlichen Firlefanz wirklich die Staatsbürgerschaft erhält. Bis zu jener Minute kann man es sich anders überlegen. Wie bei der Hochzeit.)

      Eine andere Option, falls Deutschland zu dem alten StAG vor Juni 2024 zurückkehrt, wäre die Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 II StAG a.F.
      Dazu müsstest du vorher bei der BRD beantragen, dass du zwei Staatsbürgerschaften haben darfst. Dazu muss man dann gute Gründe vorweisen, aber als das Gesetz noch in Kraft war, habe ich vielen Mandanten geholfen, diese Genehmigung zu erhalten.

      Und jetzt noch zum letzten Szenario:
      Wenn du die US-amerikanische Staatsbürgerschaft bekommst, und erst danach schafft Deutschland die generelle Zulässigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft wieder ab, dann kann dir das egal sein. Du hast sie bekommen, während es legal war, also verlierst du danach nicht die deutsche Staatsbürgerschaft.

      (Wenn irgendeine Bundesregierung in der Zukunft auf die blöde Idee käme, allen Doppelstaatlern die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, dann gäbe es sowieso eine riesige Klagewelle und jahrelanges juristisches Chaos.)

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